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BGH Urteil vom 13.01.1977 – 1 StR 567/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 567/76 URTEIL 3.7?

in der Strafsache

gegen

1. den Werkzeugmacher Claus K ED aus NG, geboren am . &B 1952 in EMEEEEB, zur Zeit in Haft,

2. den Elektromechaniker Roland Eb I aus N, dort geboren am WE. 1956, zur Zeit

in Haft,

wegen räuberischer Erpressung

002

I

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WWW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED, ui: als Verteidiger des Angeklagten KB, Rechtsanwalt >, EEE. als Verteidiger des Angeklagten Ei, Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April 1976 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung verurteilt, und zwar den Angeklagten KW unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Ange-Klagten Eco zur Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten. Die Revisionen rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügen des Angeklagten Eon

1. Beim Augenscheinstermin vom 8. April 1976 wurde nicht gegen §§ 230, 338 Nr. 5 StPO verstoßen. Nach dem Vortrag der Revision ist der versehentlich in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführte Teil der Hauptverhandlung in ihrem Beisein wiederholt worden. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorgänge bis zum Erscheinen der Angeklagten seien zu Unrecht nicht in die Niederschrift aufgenommen worden, weil auch eine fehlerhafte Hauptverhandlung zu protokollieren sei. Sein Vorbringen läuft auf eine unzulässige Protokollrüge hinaus. Es liegt weder

/

ein lückenhaftes Protokoll vor (wie bei der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 17, 220 = NJW 1962, 1308 Nr. 11), noch behauptet der Beschwerdeführer, daß ein bestimmter Teil der Hauptverhandlung nicht wiederholt und gleichwohl verwertet worden sei.

2. Ein Verstoß gegen § 261 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht erwiesen. Selbst wenn, wie die Revision behauptet, die der Urteilsverkündung unmittelbar voraufgehende Beratung nur 54 Minuten gedauert hat, so genügte diese Zeit zur Bildung einer endgültigen Überzeugung. Es war zulässig, vorbereitende Erwägungen nicht erst nach dem letzten Wort der Angeklagten, sondern schon viel früher anzustellen, und es bestanden keine rechtlichen Bedenken dagegen, die bisherigen Ergebnisse der Hauptverhandlung vorbereitend zu besprechen und für die endgültige Beratung schriftlich festzuhalten (BGHSt 17, 337, 340). Daß die Strafkammer in dieser Weise verfahren ist, wird durch den Vortrag der Revision nicht in Frage gestellt.

3. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer einen Antrag in der Hauptverhandlung nicht entsprochen hat.

Der Zeuge Most hatte bekundet, er habe am Abend vor der Tat in unmittelbarer Nähe des Tatorts einen olivgrünen Pkw der Marke Citroen 2 CV mit dem falschen Kennzeichen @B-8 &B beobachtet. Das Landgericht hatte auf einen entsprechenden Antrag außerdem als wahr unterstellt, der Filialleiter der überfallenen Sparkasse habe wenige Tage vor der Tat einen grünen Pkw derselben

Marke in der Nähe des Tatorts gesehen, dessen drei Insassen vom Fahrzeug aus die Sparkasse in auffälliger Weise beobachtet hätten. Der Beschwerdeführer hatte beantragt, unter Aussetzung des Verfahrens die Staatsanwaltschaft anzuweisen, über das Kraftfahrbundesamt alle Fahrzeughalter festzustellen, auf die ein grüner Pkw Marke Citroen 2 CV im Januar 1974 zugelassen war, auf diese Weise die Insassen zu jener Zeit zu ermitteln und sie zum Beweise dafür zu vernehmen, daß sie die Täter seien. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsamtrag abgelehnt und zum Ausdruck gebracht, es sehe keinen Anlaß, im Rahmen des § 244 Abs. 2 StPO die beantragten Ermittlungen vornehmen zu lassen.

Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des zeitlichen Abstands (Januar 1974 - Hauptverhandlung April 1976) war die Aussicht, die Insassen eines unter falschem Kennzeichen fahrenden Pkw zu ermitteln, verschwindend gering. Die Strafkamner durfte hier auch das Gewicht der in der Hauptverhandlung schon erhobenen Beweise in Betracht ziehen, die seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten zu begründen geeignet waren. Eine weitere Aufklärung in der vom

Beschwerdeführer gewünschten Richtung drängte sich deshalb nicht auf.

II. Verfahrensrügen des Angeklagten Kup

Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht. Unter Bezugnahme auf

Aktenstellen erwähnt sie Beweisamträge des Beschwerdeführers und bemängelt ihre Ablehnung; sie gibt jedoch den genauen Inhalt weder dieser Anträge noch der Ablehnungsbeschlüsse an. Dem Vortrag der Revision ist nur zu entnehmen, daß es sich im wesentlichen um die Umstände handelt, die Gegenstand der Aufklärungsrüge des Angeklagten Eos (oben Abschnitt I 3) sind. Damit ist dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt; die Angaben der Revision müssen so genau sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Das Vorbringen der Revision ist aber aus sich heraus nicht verständlich; die Aufklärungsrügen sind daher unzulässig.

Ergänzend sei bemerkt, daß eine - von der Revision inhaltlich nicht bezeichnete - Wahrunterstellung nicht in die Urteilsfeststellungen aufgenommen zu werden braucht; das Gericht darf sich nur nicht in Widerspruch dazu setzen. Zur Würdigung der Aufzeichnungen des Tachographen ist darauf hinzuweisen, daß aus den allein maßgeblichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, der Angeklagte KB sei erst um 7,55 Uhr abgefahren.

III. Sachbeschwerden

Die Prüfung des Urteils auf die allgemein erhobenen Sachrügen beider Angeklagter ergeben keinen Rechtsfehler zum Schuldspruch.

Die Strafaussprüche können nicht bestehen bleiben. Strafschärfend wertet das Landgericht bei beiden Angeklagten, daß sie keinen Versuch unternommen hätten, den Schaden wiedergutzumachen (UA S. 30, 31). Beide haben eine Beteiligung an der Tat geleugnet; hätten sie sich zum Schadenersatz auch nur bereiterklärt, so hätte das als Eingeständnis gewertet werden können. Es ist nicht auszuschließen, daß das Strafmaß auf der fehlerhaften Erwägung beruht.

Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Herdegen

N