Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 01.08.1978 – 5 StR 447/78

5. Strafsenat

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no

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeuglackierer Michael D ww aus Nom,

geboren am B.imb 1950 in Roi / Wei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Nötigung

TUT - 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshefs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1.August 1978 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 4.April 1978

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung wegfällt,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Zur erneuten Straffestsetzung wird die Sache an das Schöffengericht in Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die fahrlässige Körperverletzung ist nicht verfolgbar. Ein Strafantrag der Geschädigten, der die Voraussetzungen des § 158 Abs.2 StPO erfüllt, fehlt. Die Staatsanwaltschaft hat nicht erklärt, daß sie im Hinblick auf die fahrlässige Körperverletzung wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Finschreiten von Amts wegen für geboten halte (§ 232 StGB). Während die Anklage auf versuchten Totschlag gelautet hatte, hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 4.April 1978 ausweislich des Protokolls beantragt, "den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen ... (§§ 223a, 230, 232, 240, 241, 22, 23, 52 StGB)" und, nachden

- 3.

El 4

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das Gericht den Angeklagten unter Hinweis auf diese Bestimmungen auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts aufmerksam gemacht hatte, seinen Antrag wiederholt (B1.102 d.A.). Darin liegt keine Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses; Der Hinweis auf § 232 StPO konnte auch in dem Sinne verstanden werden, daß die Staatsanwaltschaft annahm,

die Geschädigte habe einen Strafantrag gestellt. Überdies hatte der Hinweis auf die §§ 230, 232 StGB keine eigenständige Bedeutung, weil die Staatsanwaltschaft ersichtlich die Voraussetzungen des § 223a StGB für erfüllt hielt;

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte