Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 20.09.1979 – 1 StR 334/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 334/79 BESCHLUSS
40.235
in der Strafsache
gegen
1. den Maschinenschlosser Kemal
enge aus W ‚ geboren an EEE in ICE (Türkei),
2. den Hilfsarbeiter Bayram U aus FM, geboren am (Türkei),
- beide zur Zeit in Haft -
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 20. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Tarim und
Uzuncakmak wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 1. März 1979, soweit es diese Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig sind;
b) im Strafausspruch und der Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3?
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Rechtlich unbedenklich ist, daß die Strafkammer den Verkauf von Cannabisharz und Heroin jeweils als ein Vergehen des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewürdigt hat. Denn der Vorsatz der Beschwerdeführer war zunächst nur auf
den Handel mit Haschisch gerichtet (UA S. 6). Erst als ihnen auch Heroin angeboten wurde, faßten sie
den neuen Entschluß, ebenfalls mit Heroin zu handeln (uA S. 7, 8). Dem Absatz von Haschisch und Heroin lag daher nicht derselbe Vorsatz zugrunde, der das Tatgeschehen allein in materiell-rechtlichem Sinne als eine Tat erscheinen lassen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1978 - 3 StR 49/78 - S. 6 - und vom
1. August 1978 - 1 StR 173/78 -). Entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer stehen die beiden Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aber zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Denn beide Beschwerdeführer faßten den Entschluß zum Handeltreiben mit Heroin, als ihnen der Mitangeklagte Türkan anläßlich des Verkaufs von Haschisch zusätzlich den Erwerb von Heroin anbot; die Beschwerdeführer nahmen dieses Angebot an und kauften zugleich 200 Gramm und 20 Gramm Heroin (UA S, 7, 8). Die Tatbestände des Handelns mit Haschisch und mit Heroin fielen daher in einem Teilakt der fortgesetzten Handlungen zeitlich zusammen; zwischen beiden Vergehen besteht deshalb Tateinheit.
Der gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs, 1 StPO nicht entgegen, da die Angeklagten sich gegenüber dem neuen Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders verteidigen können als bisher."
Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb den Schuldspruch geändert und den - im übrigen rechtlich fehlerfreien - Strafausspruch aufgehoben,
Aus den folgenden vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen kann auch die Einziehungsanordnung keinen Bestand haben:
„Sie muß die der Einziehung unterliegenden Gegenstände soweit kennzeichnen, daß bei der Vollstreckungsbehörde und den Beteiligten Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211, 212; 9, 88; BGH, Beschluß vom 22, Februar 1978 - 4 StR 60/78). Sollen Betäubungsmittel eingezogen werden, muß sich aus der Einziehungsanordnung ergeben, um was für Betäubungsmittel es sich handelt und auf welche Menge sich die Einziehungsanordnung erstreckt (BGH, Beschlüsse vom 1. August 1978 - 1 StR 257/78 - und vom 24. August 1978 - 4 StR 433/78 -). Diesen Anforderungen genügt die Einziehungsanordnung hier nicht. Auch die Urteilsgründe geben keinen sicheren Hinweis auf Art und Menge des bei den Beschwerdeführern sichergestellten Rauschgiftes, so daß eine Ergänzung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht auch nicht in Betracht kommen kann,"
Im übrigen sind die Revisionen der Angeklagten TER und U offensichtlich unbegründet.
Pikart Loesdau RiBGH Zipfel ist urlaubshalber ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Pikart
Kuhn Maul