Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 18.11.1980 – 1 StR 526/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3” BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_526/80 URTEIL As. 80
in der Strafsache
gegen
den Kellner Mehmet KO aus Oi, geboren am GEB 1941 in CB (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth . | als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin m, SED. als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Ki wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. März 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Ss
Die Strafkammer hat den Angeklagten x» wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerverkürzung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; „das am 11. Oktober 1979 bei den Angeklagten sichergestellte Haschisch" wurde eingezogen. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Kg hat mit Aufklärungsrügen Erfolg.
1. Die Revision sieht zu Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamner die Zeugen Erdogan Ü@ und Osman I nicht vernommen hat.
a) Nach § 244 Abs. 2 StPO ist das Gericht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch darin bestehen, daß das Gericht eine Überzeugung gewonnen hat, weil es weitere Beweismittel ungenutzt ließ, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zu ihrer Benutzung drängte oder sie mindestens nahelegte. Wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt, muß der Richter die Beweismittel erschöpfen (BGHSt 1, 94, 97 ff; 3, 169, 175; 23, 176, 188; Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 680/79 -).
b) Nach der Einlassung des Angeklagten Kg hat das Haschisch nicht ihm, sondern dem Zeugen Erdogan Ögßp ge-
hört; auf dessen Aufforderung hin habe er den Mitangeklagten KB veraniast, das Haschisch bei sich zu verstecken (UA S. 8). Nur weil er befürchtet habe, die dem Zeugen Üübergebenen 14.000,- DM nicht mehr zurückzubekommen, habe er dessen Namen und den wahren Hergang bei seiner polizeilichen Vernehmung verschwiegen und alles auf sich genommen (UA S. 9).
Bei dieser Einlassung durfte der Tatrichter nicht ohne weiteres die früheren Angaben des Angeklagten Kg bei seiner polizeilichen Vernehmung dem Schuldspruch zugrunde legen. Vielmehr drängte sich auf, den Zeugen Erdogan Ög zu der Einlassung des Angeklagten zu hören. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als festgestellt ist, daß der Angeklagte beim Aushandeln des Preises für das Haschisch zwischen dem Entgelt und dem eigenen Verdienst unterschieden hat (UA S. 10). Es ist nicht auszuschließen, daß die Vernehmung des Zeugen zu einer anderen Würdigung der Einlassung des Angeklagten KB geführt hätte.
c) Der Angeklagte "KB stellte in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seinen polizeilichen Angaben im Ermittlungsverfahren mit Nachdruck in Abrede, das Haschisch in der Türkei selbst eingekauft und nach Deutschland eingeführt zu haben" (UA S,. 8). Deshalb drängte sich die Vernehmung des Zeugen Osman IB auf. Daß dieser den Angeklagten Kg bei der Fahrt von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland begleitet hatte, war der Strafkammer bekannt aus der Darstellung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 11. Oktober 1979, die Grundlage ihrer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten ge-
wesen ist. Aus der Vernehmung dieses Zeugen konnte sich nähere Aufklärung ergeben, ob die damaligen Angaben des Angeklagten K@@ zutrafen.
2. Auf den dargelegten Aufklärungsmängeln beruht die Verurteilung des Angeklagten KB; dem Schuldspruch liegt zugrunde, daß Kg das Haschisch eingeführt hat, um es in Verkehr zu bringen (UA S. 11). Schon deswegen hat das Urteil, soweit es den Angeklagten KB betrifft, keinen Bestand. Das weitere Vorbringen der Revsion bedarf hiernach keiner Erörterung.
3. Der Senat stellt klar, daß auch die Einziehungsanordnung (insgesamt) aufgehoben ist. Diese beruhte offenbar auf der Überzeugung des Landgerichts, daß das sichergestellte Haschisch dem Angeklagten Kg gehörte. Der neue Tatrichter wird bei der Entscheidung über die Einziehung Gelegenheit haben, die einzuziehende Menge des Betäubungsmittels anzugeben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 60/78 -).
4. Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuer-
hinterziehung Art und Höhe der vorsätzlich verkürzten Steuern im einzelnen angeben müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. April 1978 - 5 StR 48/78 -).
Woesner Kuhn Ulsamer Schikora Foth