Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 05.12.1991 – 1 StR 719/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
PS
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 719/91 BESCHLUSS S.12.977
in der Strafsache
gegen
Americo C u 7 u | in der Bundes-
republik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am
GE 1951 in CHR (Portugal),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
wıIıII
WAL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß SS 349 Abs. 2 und 4 StPO, 354 Abs. 1 StPO am 5. Dezember 1991 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 1991, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts dahin neugefaßt, daß die sichergestellten 197,35 g Kokaingemisch eingezogen werden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch und im Strafausspruch aus den im Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. November 1991 dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, daß die Einziehungsanordnung nicht hinreichend bestimmt
ist. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muß die einzuziehenden Gegenstände so genau kennzeichnen, daß bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (ständ. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 8, 205, 211 f; BGHSt 9, 88 f.; w.Nachw.b. Dreher/ Tröndle, StGB 45. Aufl. S 74 Rdn. 21). Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muß (ständ. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 60/78; BGH, Beschluß vom 12. Januar 1984 - 4 StR 765/83; w.Nachw.b. Körner, BtMG
3. Aufl. § 33 Rdnrn. 9, 11).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedarf es jedoch deshalb einer Zurückverweisung der Sache nicht; der Senat kann gemäß S 354 Abs. 1 Stpo die Entscheidung selbst treffen (vgl. BGHSt 26, 258, 266; BGH NStE Nr. 1 zu § 33 BtMG; Dreher/Tröndle aa0), wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (BGH, Beschluß vom 7. September 1978 - 4 StR 434/78; BGH b. Schmidt, MDR 1981, 883). So verhält es sich hier. Verfahrensgegenstand war ein Geschäft, bei dem die in den Urteilsgründen genau bezeichnete Menge unmittelbar vor der Festnahme des Angeklagten einem Scheinkäufer der Polizei übergeben und damit sichergestellt
werden konnte.
ao
-4_
Dementsprechend hat der Senat die Einziehungsentschei_ dung neu gefaßt. Gribbohm Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl