Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 01.07.1980 – 1 StR 304/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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NN

BUNDESGERICHTSHOF

ı str 304/80 BESCHLUSS 7}

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Mohamad NED ,‚ ohne festen Wohnsitz, geboren 1930 in KB (Afghanistan), zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Januar 1980 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründes

I. Aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 14. Mai 1980 dargelegten Gründen greifen die Verfahrensrügen des Angeklagten nicht durch und hat die Sachbeschwerde keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,

II. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat kann jedoch keinen Bestand haben.

1, Die Strafkammer hat ausgeführt, daß der Angeklagte den Verkauf ausschließlich seines Gewinns wegen betrieben habe (UA S. 16). Der Gesichtspunkt des Strebens nach Gewinn taucht auch in der Formulierung auf, die besagt, daß der Angeklagte "an dem Geschäft sicherlich gut verdient" hätte (UA aa0). Dieses Streben hat die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten berticksichtigt. Es liegt aber kein Strafschärfungsgrund darin, daß der Täter beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Gewinn erzielen will (BCH, Urt. vom 30. Januar 1980 - 3 StR 471/79 - m.w.N.). Es würde zwar nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben, das sich als Profitgier bezeichnen ließe, strafschärfend zu berücksichtigen (BGH aa0). Ein Handeln des Angeklagten aus Profitgier ist aber nicht festgestellt.

2. Die Einziehungsanordnung muß so gefaßt sein, daß bei der Vollstreckungsbehörde und den Beteiligten Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88, 89; BGH, Beschl. vom 22. Februar 1978 - 4 StR 60/78). In einem Fall, wie er Gegenstand des Verfahrens ist, ist die Angabe der Betäubungsmittelmenge erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1978

- 4 StR 60/78 - und vom 24. August 1978 - 4 StR 433/78). Die Einziehungsanordnung des angefochtenen Urteils gibt darüber keinen Aufschluß,

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