Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 07.09.1978 – 4 StR 456/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_456/78 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen 1. Necdet K EEE aus KEiB, geboren am EEE 1929 in PB (Rumänien), zur Zeit in Haft,
>. Renzi SE aus Ki, geboren am EEE 1940 in GERD (Türkei), zur Zeit in Haft,
3, Klaus Si aus De, dort geboren am EEE 957,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. September 1978 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Januar 1978 wird mit den Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten Si@®, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,
2. auf die Revisionen aller Angeklagten, soweit es die Einziehungsanordnung betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen,.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei besonders schweren Fällen in Tateinheit mit Steuerhehlerei, den Angeklagten Si@®& außerdem des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig gesprochen und den Angeklagten KB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den
Angeklagten S@B zu einer solchen von drei Jahren und den Angeklagten Si@ß® zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Schuldund Strafaussprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand,
2. Soweit die Revision des Angeklagten Sig sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung richtet, hat sie Erfolg. Das Landgericht hat sich mit der Möglichkeit der Aussetzung der Jugendstrafe nach § 21 Abs. 2 JGG nicht auseinandergesetzt. Hierzu bestand um so mehr Anlaß, als das Landgericht zur Begründung des Strafausspruchs ausgeführt hat, der nicht vorbestrafte Angeklagte Si@®habe nach seiner Haftverschonung eine Arbeitsstelle angenommen, er sei geständig, die Kammer habe den Eindruck, "er halte seine Taten nicht für richtig und sei bereit, sich davon abzukehren", Das Schweigen der Urteilsgründe hierzu läßt befürchten, daß das Landgericht von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung des Urteils zwingt (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Juli 1978 - 4 StR 378/78).
3. Auch die Einziehungsanordnung kann keinen Bestand haben. Sie ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muß die einzuziehenden Gegenstände so genau kennzeichnen, daß bei allen
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Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 212). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 60/78).
Salger Hürxthal Knoblich
Maier Engelhardt