Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 27.05.1981 – 1 StR 629/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ss BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 629/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Arzt Dr. Ricardo G ib aus Mile, geboren am EEEEEB 1950 in CD (Kolumbien).
2. den agdänten Carl-Heinz RR» aus eboren am EL (Chile), - beide zur Zeit in Haft -
Sachbezeichnung: Ruiz u.a.
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1981, auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Mai 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Für den Angeklagten Dr. GEW» Rechtsanwalt Dr. EEE aus Neun als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. CD und Co wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 1980 im Strafausspruch, soweit er die Beschwerdeführer betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Castritius wird verworfen.
IV. Die Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten; sie wird jedoch dahin gefaßt, daß eingezogen sind: 5096,9 g Kokain,
eine Reisetasche und eine Waage.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Angeklagten Dr. CB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten CmEEEB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dr. Ci greift mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision das Urteil mit der Sachrüge an; sein Rechtsmittel hat in diesem Umfang Erfolg. Ci wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen das Urteil insgesamt; seine Revision führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Strafausspruchs.
I. Die Revision des Angeklagten Dr. Gesund
Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen den Angeklagten Dr. GEB als den Vermittler des Lieferanten gesehen, "der sich in Deutschland langfristig auf die geschäftige Suche nach Abnehmern begibt" (UA S. 66). Ob der letztgenannte Relativsatz sich auf den Lieferanten Alberto Peg CHE oder den Angeklagten bezieht, ist jedoch unklar; nach dem Sachzusammenhang ist zumindest nicht auszuschließen, daß der Vorwurf geschäftiger Suche nach Abnehmern gegen den Angeklagten erhoben wird. Ein solcher Vorwurf findet indessen in den Feststellungen keine Stütze. Danach war es vielmehr so, daß Dr. Ges im Januar 1979 zufällig in Hamburg mit einem Puertoricaner zusammengetroffen war, der für die amerikanische Rauschgiftbehörde DEA tätig war. Dieser Mann ließ Interesse an der Lieferung einer größeren Menge Kokain erkennen; der Angeklagte ging darauf ein und setzte sich deshalb mit einem südamerikanischen Bekannten in Verbindung, von dem er gehört hatte, er könne möglicherweise Kokain beschaffen, was diesem nach Einschaltung weiterer Beteiligter auch gelang (UA S. 17 £ff.). Davon, daß der Angeklagte nach weiteren Abnehmern gesucht hätte, ist nirgends die Rede. Damit hat das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessung dem Angeklagten eine Rolle zugewiesen, die er so nicht innegehabt hat. Schon aus diesem Grunde kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Eines Eingehens auf die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts bedarf es damit nicht.
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II. Die Revision des Angeklagten Castritius
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a) Gegen die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, daß der Zeuge Abraham Reichstadt nicht vernommen worden sei, bestehen bereits hinsichtlich der aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Erfordernisse Bedenken, weil sich das von dieser Vernehmung nach Meinung des Beschwerdeführers zu erwartende Beweisergebnis allenfalls aus dem Zusammenhang des Revisionsvortrags entnehmen läßt.
Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet. Der Beweisamtrag des früheren Mitangeklagten C gguuuiimunmuniiE> betraf ein Randgeschehen zwischen ihm und Reichstadt; selbst wenn die von der Revision dazu behauptete Sachverhaltsschilderung des Angeklagten Dr. GEBE von Reichstadt bestritten worden wäre, hätte das nicht zu dem Schluß gedrängt, Dr. GB habe die Tatbeteiligung des Angeklagten CB, die dieser im Grunde eingeräumt hatte und die auch von dem früheren Mitangeklagten Quiros RB so bestätigt worden war (UA S. 47 f. 0), unrichtig geschildert. Für das Landgericht bestand daher keine Veranlassung, im Verfahren gegen den Angeklagten Castritius Abraham Reichstadt als Zeugen zu vernehmen.
b) Die weiter auf § 244 Abs. 2 gestützte Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, einen Sachverständigen zur Gefährlichkeit der Droge Kokain zu vernehmen, ist unbegründet. Das Landgericht hat zu dieser
Frage den Sachverständigen Dr. A@MMB vernommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Sachverständigen habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt,
findet im Urteil keine Stütze. Die Mitteilung des Sachverständigen, "daß auch in seiner Klinik gegenwärtige Erfahrungen über Kokainabhängigkeit noch nicht
in einem statistisch relevanten Maße bestehen" (UA S. 67), bezieht sich - wie aus der Verwendung des Wortes "auch" ersichtlich - auf den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft überhaupt.
2. a) Der_Schuldspruch des gegen CiEEEED ergangenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere zeigt entgegen der Auffassung der Revision der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eindeutig, daß dem Angeklagten Cesb nur die Menge Kokain (ca. 2,7 kg) angelastet wurde, an deren Transport und Verpackung er sich beteiligt hatte (UA S. 27, 28).
b) Dagegen kann die gegen CE ausgesprochene Strafe schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht sie in Beziehung zu der gegen Dr. Gem verhängten, vom Senat aufgehobenen Strafe gesetzt hat (UA S. 76). Im übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte CE nicht, wie ihm in den Strafzumessungserwägungen angelastet wird, den Transporteur bezahlt hat (UA S. 76); nach den Feststellungen zum Tatgeschehen hatte er den früheren Mitangeklagten CB hinsichtlich des versprochenen Lohns auf den Zeitpunkt des Geldeinganges seitens der Käufer vertröstet (UA S. 27). Undeutlich bleibt, welche Bedeutung
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bei der Strafzumessung die Strafkammer der "großen Verschlossenheit" dieses Angeklagten beigemessen hat, die sie "an verschiedenen Stellen der Hauptverhandlung ebenfalls glaubte feststellen zu können" (UA S. 76).
3. Bedenken bestehen gegen die Einziehungsanordnung, da diese die einzuziehenden Gegenstände nicht so genau bezeichnet, daß bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herbeigeführt wird (vgl. BGHSt 8, 205, 211).
Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln ist insbesondere die Angabe der einzuziehenden Menge erforderlich (BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 60/78). Doch kann hier die erforderliche Ergänzung auf Grund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluß
vom 7. September 1978 - 4 StR 434/78).
kart Herdegen Kuhn
Maul Schikora
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