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BGH Beschluss vom 04.07.1978 – 4 StR 324/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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522;

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR_324/78 BESCHLUSS yıtı?f

in der Strafsache

gegen

Efthinios K EEMEEEEEEE> , geboren am EEE 945 in Mggm> S@HED (Griechenland), zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags.

-2- Ja

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

2h. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 5 Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet mit Recht, daß für die in der vorliegenden Sache als Schwurgericht tätig gewordene Strafkammer eine wirksame Zuständigkeitsregelung nicht vorgelegen hat.

Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, darf nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG n.F.

-3r

das Präsidium die beim Landgericht anfallenden Schwurgerichtssachen nur dann auf mehrere Strafkamnern verteilen, wenn eine Strafkamner für deren Erledigung nicht ausreicht (vgl. BGHSt 27, 349; BGH, Urteile vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 und - 1 StR 752/77 -). Diesem Grundsatz der Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer Strafkammer wird die Geschäftsverteilung des Landgerichts Stuttgart

für das Jahr 1978, aufgrund welcher im vorliegenden Fall

die I. Große Strafkamner als Schwurgericht tätig geworden ist, wie schon die Geschäftsverteilung für das Jahr 1977 (vgl. die vorstehend genannten Entscheidungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs), nicht gerecht.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt;

"Auch im Geschäftsverteilungsplan 1978 sind für Neueingänge drei Schwurgerichtskammern eingerichtet worden, obwohl nach den Geschäftsanfall zwei ausgereicht hätten (BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77 -, vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 -, vom 11, April 1978 -

1 StR 752/77 -; BCH, Beschluß vom 18. April 1978 -

1 StR 182/78 -). Daß es sich bei der Bildung der drei Schwurgerichtskamnern nicht um eine dem Ermessen des Präsidiums unterliegende Vorsorge gegenüber einer etwaigen, insbesondere durch den Mangel des Geschäftsverteilungsplanes 1977 verursachte Mehrbelastung handelt, wird bereits daran deutlich, daß sämtliche, in Personalunion geführten Schwurgerichtskammern wiederum in erheblichem Umfang als Strafkammern mit allgemeinen Strafsachen befaßt sind. Auch wenn der Angeklagte aller Wahrschein-

lichkeit nach bei Einhaltung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 GVG in die zur Zuständigkeit der I. Schwurgerichtskammer gehörende Buchstabengruppe gefallen wäre, läßt sich sowohl für die Berufsrichter, als auch für die Schöffen eine andere Besetzung nicht ausschließen (BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77 - S. 9)."

Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Beschluß vom 6. Juni 1978 - 1 StR 222/78 -).

Mit dieser gesetzwidrigen Geschäftsverteilung ist gegen den Grundsatz des Rechtsauf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 Satz 2 GvcG) verstoßen worden. Das Gericht war sonach nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO). Auf die Sachbeschwerde sowie auf die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist danach nicht mehr einzugehen,

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