Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 11.04.1978 – 1 StR 576/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR _ 576/77 URTEIL MAY
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Michael GC EEB zus OD. dort geboren am MB. EEE 1943, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl,
Dr. Woesner, Kuhn
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EEED, EEE, als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
2b. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. .-
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe?!
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Besetzungsrüge greift durch.
1. Die Revision beanstandet, daß es an einer wirksamen Zuständigkeitsregelung für die in der vorliegenden Sache als erkennendes Gericht tätig gewordene I. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart gefehlt habe. Nach § 74 Abs. 2 GVG sei für die dort aufgezählten Verbrechen eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig.
Nur wenn diese bei Erledigung aller Schwurgerichtssachen überlastet wäre, dürften noch einer anderen Strafkammer Schwurgerichtssachen übertragen werden. Es sei unzulässig, die Schwurgerichtssachen ohne diese Voraussetzung auf mehrere Kammern zu verteilen. Das sei jedoch im vorliegenden Fall geschehen. Das Präsidium des Landgerichts Stuttgart habe vier Schwurgerichtskammern eingerichtet. Jede dieser Kammern sei zugleich als allgemeine Strafkammer tätig. Der Gesamtanfall an Schwurgerichtssachen hätte aber ohne weiteres von zwei Schwurgerichtskammern bewältigt werden können. Vier Schwurgerichtskammern seien nur deshalb erforderlich gewesen, weil jede dieser Kammern noch gewichtige andere Zuständigkeiten gehabt habe.
2. Diese Beanstandung ist begründet.
a) Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand (vgl. BGHSt 21, 191) ist die gleichzeitige Einrichtung mehrerer Schwurgerichte bei demselben Landgericht nunmehr zulässig, im Hinblick auf § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO sogar geboten, ‚soweit es um die Bildung einer "Auffangschwurgerichtskammer" geht (BGH NJW 1975, 743). Mehreren großen Strafkammern darf das Präsidium des Landgerichts Aufgaben als Schwurgericht aber nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimat ). Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 74 GVG, der ausdrücklich anordnet, daß für die dort genannten Strafsachen eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist. Außerdem ergibt es sich aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Gesetzgeberisches Ziel bei der Neugestaltung des § 74 GVG durch das 1. StVRG war die Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer. Eine Aufteilung dieser Sachen auf mehrere Schwurgerichtskammern sollte nur unter der Voraussetzung statthaft sein, daß eine Strafkamnmer sie nicht erledigen kann. Der Grund dafür liegt in dem Bestreben, eine möglichst einheitliche Beurteilung der Fälle der Schwerstkriminalität dadurch zu erreichen, daß bei der Aburteilung von Schwurgerichtssachen besonders erfahrene, mit spezieller Sachkunde ausgestattete Richter tätig werden, die ihr Erfahrungswissen aus fortdauernder ausschließlicher richterlicher Tätigkeit in Schwurgerichtssachen schöpfen. Schon die Materialien zum 1. StVRG lassen den Konzentrationsgrundsatz erkennen (vgl. dazu BGH aa0); inzwischen ist er in der Rechtsprechung und im übrigen Schrifttum weitgehend anerkannt (BGH aa0; Kleinknecht 33. Aufl. § 74 GVG Rdn. 3; Rieß NJW 1975, 81, 92;
Schultz MDR 1975, 199, 200).
b) Mit diesem Grundatz ist es unvereinbar, daß das Präsidium des Landgerichts eine bestimmte Anzahl der Strafkammern zugleich als Schwurgerichtskammern einrichtet und ihnen sowohl Schwurgerichtssachen als auch allgemeine Strafsachen zuweist, ohne zu beachten, daß die Schwurgerichtskammern allein mit Schwurgerichtssachen voll ausgelastet sein müssen, und daß bei der Mehrzahl der Schwurgerichtskammern das Schwergewicht dann auch noch bei der Erledigung der allgemeinen Strafsachen liegt. Wegen der Unsicherheiten, die in der Beurteilung des Geschäftsanfalls für ein kommendes Jahr liegen, räumt das Gesetz dem Präsidium insoweit einen Ermessensspielraum ein. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich das Präsidium in der Erwartung des künftigen Geschäftsanfalls in vertretbarem Umfang irrt. Anders ist die Geschäftsverteilung jedoch zu beurteilen, wenn das Erfordernis der Konzentration von vornherein außer acht gelassen ist.
c) So liegen die Dinge hier. Beim Landgericht Stuttgart waren für das Geschäftsjahr 1977 25 große Strafkammern eingerichtet. Vier Strafkammern waren Schwurgerichtskammern und in derselben Besetzung auch. mit der Erledigung allgemeiner Strafsachen betraut. Der I. Schwurgerichtskammer waren die Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben A bis M zugewiesen; damit war die Hälfte aller anfallenden Schwurgerichtssachen erfaßt. Die andere Hälfte war auf drei weitere Schwurgerichtskammern verteilt. Auf die V. Schwurgerichtskammer entfielen lediglich die Anfangsbuchstaben R, V bis X. Die VIII. Strafkammer, personell identisch mit der III. Schwurgerichtskammer, und die X. Strafkammer, personengleich mit der
V. Schwurgerichtskammer, waren außerdem Spezialkammern für Wirtschaftsstrafsachen, die erfahrungsgemäß einen besonderen Arbeitsaufwand erfordern. Die IV. und V. Schwurgerichtskammer waren zusätzlich als Berufungskamnern eingesetzt.
Schon ein Vergleich der Verhandlungstage und der Erledigungszahlen bei den einzelnen Schwurgerichtskammern läßt erkennen, daß die der III., IV. und V. Schwurgerichtskammer zugeteilten Schwurgerichtssachen nach dem Grundsatz der Konzentration neben der I. Schwurgerichtskammer von einer weiteren allein mit Schwurgerichtssachen befaßten Kammer hätten erledigt werden können. Bei der I. Schwurgerichtskammer waren im Geschäftsjahr 1977 30 Schwurgerichtsverfahren anhängig. Sie erledigte davon an 83 Verhandlungstagen 19. Auf die III. Schwurgerichtskammer entfielen in demselben Zeitraum 6 anhängige Schwurgerichtsverfahren, darunter die umfangreiche Sache P@®.
Sie erledigte an 13 Sitzungstagen lediglich 2, die
IV. Schwurgerichtskammer hatte 11 anhängige Schwurgerichtssachen zu bewältigen und brachte davon an 16 Sitzungstagen 6 zum Abschluß, während die V. Schwurgerichtskammer von 5 anhängigen Schwurgerichtsverfahren an 5 Sitzungstagen 3 Sachen erledigte. Den 83 Sitzungstagen der I. Schwurgerichtskammer standen insgesamt 34 Verhandlungstage aller anderen Schwurgerichtskammern in Schwurgerichtssachen gegenüber. Das Präsidium rechnete für das Geschäftsjahr 1977
mit dem Eingang von etwa 60 Schwurgerichtsfällen. Da die
I. Schwurgerichtskammer, die zusätzlich Beschwerdegericht ist und im geringen Umfang auch allgemeine Strafsachen erledigt, allein mit 30 Schwurgerichtseingängen belastet war, war die Konzentration der anderen Schwurgerichtssachen
bei einer weiteren Schwurgerichtskammer Jedenfalls
dann möglich, wenn beide Kammern von anderen Zuweisungen freigestellt wurden. Das Präsidium des Landgerichts hat
daraus teilweise selbst die Folgerung gezogen, in dem es für das Geschäftsjahr 1978 nunmehr drei Schwurgerichts-
kammern eingerichtet hat.
Ein noch ungünstigeres Bild ergibt sich, wenn die Belastung der einzelnen Kammern mit anderen Strafsachen in Betracht gezogen wird. Die I. Schwurgerichtskamner urteilte als große Strafkammer an 16 Verhandlungstagen 3 allgemeine Strafsachen ab. Demgemäß lag dort das Schwergewicht bei den Schwurgerichtssachen. Anders aber war die Relation bei den übrigen Schwurgerichtskammern. Die III. Schwurgerichtskammer erledigte als große Strafkammer an 72 Sitzungstagen von 16 anhängigen Wirtschaftsstrafsachen 6, an weiteren 16 Verhandlungstagen von 6 allgemeinen Strafsachen 5 und an 12 Verhandlungstagen von 24 Berufungssachen 16. Auf 2 erledigte Schwurgerichtssachen entfielen danach >27 Erledigungen in anderen Sachen, auf 13 Sitzungstage in Schwurgerichtssachen 100 Verhandlungstage in anderen Sachen. Die IV. Schwurgerichtskamner weist 4O anhängige allgemeine Strafsachen aus. Der Erledigung von 6 Schwurgerichtssachen an 16 Verhandlungstagen steht die Aburteilung von 21 allgemeinen Strafsachen an 60 Sitzungstagen gegenüber. Die V. Schwurgerichtskamnmer, die an5 Sitzungstagen 3 Schwurgerichtssachen erledigte, brachte als große Strafkammer in Wirtschaftsstrafsachen an ds Sitzungstagen 7 Sachen und an 4 Verhandlungstagen 38 Berufungssachen zum Abschluß. Die Belastung der III. Schwurgerichtskamner mit anderen Sachen ging sogar so weit, daß der Vorsitzende dieser Kammer in einem Akten-
vermerk vom 25. August 1976 (III Ks 20/76) zum Ausdruck brachte, er habe die Verteidiger darauf hingewiesen, daß die III. Schwurgerichtskammer zugleich Wirtschaftsstrafkammer sei und wegen ihrer starken Belastung mit großen Wirtschaftsstrafsachen nicht in der Lage sei, sich kurzfristig in die äußerst umfangreichen Akten
Pal einzuarbeiten.
d) Damit ist der Grundsatz der Konzentration verletzt. Die vom Gesetzgeber erstrebte Zusammenfassung der Schwurgerichtssachen, die auch deren zügiger Erledigung dienen soll, war durch die Geschäftsverteilung nicht erreicht. Bei der III. Schwurgerichtskammer hatten die Wirtschaftsstrafsachen nicht nur ein beträchtliches Übergewicht, sondern auch noch zeitlichen Vorrang. Auch bei der IV. und V. Schwurgerichtskammer lag das Schwergewicht bei den anderen Strafsachen. Die Geschäftsverteilung des Landgerichts Stuttgart für das Geschäftsjahr 1977 entsprach deshalb insoweit nicht dem Gesetz.
e) Die vom Landgerichtspräsidenten in der Stellungnahme vom 1. März 1978 hervorgehobenen Gesichtspunkte führen zu keiner anderen Beurteilung. Ohne daß der Senat in das dem Präsidium des Landgerichts vorbehaltene Ermessen eingreifen will, erscheinen dazu folgende Hinweise angebracht: Etwaige Unter- und Überbelastungen hätten erforderlichenfalls im Verlaufe des Geschäftsjahres nach § 21 e III GVG ausgeglichen werden können. Ein Brachliegen richterlicher Arbeitskraft wäre auch durch Trennung der Schwurgerichtssachen von den allgemeinen Strafsachen zu vermeiden gewesen. Der Arbeitsanfall blieb insgesamt derselbe, nur die Art der Tätigkeit der eiazeinen Richter hätte sich geändert.
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Wenn keine der nach jetzigen Ansicht des Präsidiums erforderlichen drei Schwurgerichtskammern im Stande
ist, neben ihrer übrigen Tätigkeit die umfangreiche Schwurgerichtssache P@& zu erledigen, vermag der Senat nicht einzusehen, weshalb die mit zahlreichen Wirtschaftsstrafsachen, allgemeinen Strafsachen, Berufungsund Beschwerdesachen belastete III. Schwurgerichtskammer (zugleich VIII. Strafkammer) dazu in der Lage sein sollte.
II. Infolge der mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren-
den Geschäftsverteilung war das erkennende Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Daß dieselbe Besetzung
sich auch bei Einhaltung der Vorschrift des § 74, Abs. 2 GVG
ergeben hätte, läßt sich weder für die Berufsrichter noch für die Schöffen mit hinreichender Sicherheit feststellen. Das angefochtene Urteil muß deshalb nach § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden.
Mayr Loesdau Mösl Woesner Kuhn