Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 101
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 19.02.2026 – 2-06 O 463/25
- BGH, 10.08.2000 – I ZB 13/00Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 15.12.2004 – 2a O 170/04
- KG, 12.07.2018 – 2 AR 31/18Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 11.04.2017 – 1 AR 6/17 (SAZ)
- LG Berlin, 06.03.2017 – 28 OH 2/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.07.2024 – I ZB 9/24Überprüfung der Zuständigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Verweisung an Kammer für Handelssachen - Zuständigkeitsstreit für OrdnungsmittelverfahrenZitiert von 2
- KG, 26.09.2023 – 2 AR 39/23
- LG Hannover, 13.07.2023 – 74 O 93/22Zitiert von 1
27 Entscheidungen zu § 101 GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/101#abs-1 (1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/101#abs-2 (2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.