Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 01.09.1977 – 4 StR 400/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
At
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 400/77 BESCHLUSS 1.4.77
in der Strafsache
gegen
1. die Hausfrau Halja Marie HE zev. Ra aus ME, geboren am EEE 1951 in Hoguup,
2. den Vertreter Rolston Patrick GEB aus ME, geboren am EEE 1948 in St. TEEEm/
Jamaica,
- beide in Untersuchungshaft -
wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin Havers am 1. September 1977 einstimmig beschlossen:
I. Der Antrag der Angeklagten HM auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
II. Die Revision der Angeklagten H GER gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 23. Dezember 1976 wird verworfen. Jedoch wird der erste Satz der Urteilsformel dahin geändert, daß die Angeklagte "wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall" verurteilt ist.
III. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die durch das Wiedereinsetzungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
IV. Auf die Revision des Angeklagten G I] wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten CB, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
I, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kann der Angeklagten HOEM
nicht gewährt werden, da ihr hierzu besonders ermächtigter Verteidiger (vgl. Vollmacht Bd. II Bl. 29 d.A.) die Revision, rügen wirksam auf die Verletzung sachlichen Rechts beschränkt hat.
II. Die Revision der Angeklagten Havers ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat tritt in allen Punkten der Auffassung bei, die der Generalbundesanwalt in seinem - dem Verteidiger mitgeteilten - Schriftsatz vom 8. August 1977 vertreten hat. )
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 6 StPO.
Iv. Das Vorbringen der Revision des Angeklagten CHEM, daß der Schöffe AMMEEEE weser in der am 17. Dezember 1976 begonnenen Sitzung noch vorher in einer anderen Sitzung der am 1. Januar 1975 beginnenden Schöffenperiode vereidigt worden ist, ist durch die dienstliche Erklärung des Richters am Landgericht Finger bestätigt worden. Letztmals ist Albsmeier in einer Sitzung der vorhergehenden, vom 1. Januar 41973 bis 31. Dezember 1974 laufenden Schöffenperiode vereidigt worden. Nur bis zum 31. Dezember 4974 war er damals in das Amt des Schöffen gewählt gewesen (§ 42 Abs. 1 GVG auf. für dessen Dauer gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG die Vereidigung nur gilt. Ohne erneute Vereidigung hätte er nach seiner Neuwahl nicht an einer Sitzung der neuen Schöffenperiode teilnehmen dürfen (vgl. BGHSt 3, 175; b4, 158).
Da somit im vorliegenden Fall die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war, muß das Urteil - soweit es den Angeklagten CM petrifft, der allein diese Rüge wirksam erhoben hat - gemäß § 338 Nr. 4 StPO aufgehoben werden.
Auf die weitere Verfahrensrüge und auf die (übrigens
offensichtlich unbegründete) Sachbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden.
Mayr Spiegel Mayer Zipfel Knoblich