Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 22.03.1978 – 2 StR 22/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 22/78 BESCHLUSS AR

in der Strafsache

gegen

Kiumers K u aus KEEEB, geboren am CE 1945 in TEE Iran,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

43

er 49

‘Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. März 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Januar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat dazu im einzelnen ausgeführt:

"Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist gegeben. Das Vorbringen, der ehrenamtliche Richter Karl-Heinz AGB sei für die am 1.1.1977 beginnende Schöffenperiode nicht vereidigt worden, ist durch die von allen Berufsrichtern unterzeichnete Erklärung der

2. großen Strafkammer des Landgerichts vom 18. April 4977 bestätigt worden. Letztmals war er am 16. Januar 1975 für die Schöffenperiode vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1976 vereidigt worden. Nur bis

zu diesem Zeitpunkt war er damals nach § 44

Abs. 1 GVG a.F. in das Amt des Schöffen gewählt gewesen, für dessen Dauer gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG die Vereidigung gilt. Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es zwar nicht mehr der Vereidigung der Schöffen für jedes Geschäftsjahr. Daren, daß nach § 45 Abs. 2 Satz 2 DRIG die Vereidigung nur für die jeweilige Dauer des Schöffenamtes gilt, hat sich durch die Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes zum 1.1.1977, auf die

die Strafkammer nach ihrer Erklärung offenbar abgestellt hat, aber nichts geändert. Insbesondere konnte § 42 Abs. 1 GVG n.F. auch keine Verlängerung der Dauer des Schöffenamtes über den 31.12.1976 hinaus bewirken, da nach Art. 9 IX d. 1. StVRG § 42 GVG in der Neufassung - vierjährige Amtszeit - erstmals auf die am 1.1.1977 beginnende Amtsperiode anzuwenden ist.

Ohne erneute Vereidigung hätte der Schöffe Arend daher nach seiner Neuwahl nicht an einer Sitzung der neuen, am 1.1.1977 beginnenden Schöffenperiode teilnehmen dürfen (vgl. BGH, Beschluß vom 1. September 1977, 4 StR 400/77).

Da somit die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war, muß das Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden (vgl. BGHSt 3, 175; 4, 158) .*

Dem tritt der Senat bei.

Schumacher

Mayer

willms Müller

Buddenberg