Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 22.11.1977 – 4 StR 474/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 474/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
4. den Sozialrentner Ewald KÜMB aus VEEEES-HOEEEEN, geboren ar EEE 1927 in Heil West-
falen,
2. den Kaufmann Jürgen ı GE zus TEEEED, geboren am EEE 1940 in MEEEEEEEB/Westfalen,
wegen Steuerhinterziehung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. November 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4A
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die
Revisionen der Angeklagten, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben mit einer Besetzungsrüge Erfolg.
Die Strafkammer war in der Person des Schöffen Johann FÜR nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil dieser nicht ordnungsmäßig vereidigt worden ist (§ 338 Nr. 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 1977 ausgeführt:
nLetztmals ist FEB in einer Sitzung der vorhergehenden, vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1974 laufenden Schöffenperiode vereidigt worden. Nur bis zum 31. Dezember 1974 war er damals in das Amt des Schöffen gewählt gewesen (§ 42 Abs. 1 GVG a.F.), für dessen Dauer - entgegen der in der dienstlichen Äußerung vertretenen Rechtsauffassung - gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG die Vereidigung nur gilt (vgl. BGH, Beschluß vom 1. September 1977 - 4 StR 400/77 -). Ohne erneute Vereidigung hätte er nach seiner Neuwahl nicht an einer Sitzung der neuen Schöffenperiode teilnehmen dürfen (vgl. BGHSt 3, 175; 4, 158)".
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Der Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung beider Angeklagten in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache, ohne daß auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde der beiden Angeklagten eingegangen zu werden braucht.
Mayr Börtzler Hürxthal Mayer Knoblich