Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/45#abs-1 (1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/45#abs-1a (1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/45#abs-2 (2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/45#abs-3 (3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:
"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/45#abs-4 (4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/45#abs-5 (5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/45#abs-6 (6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,
die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/45#abs-7 (7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/45#abs-8 (8) Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/45#abs-9 (9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 45 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.07.2011 – 2 C 45/09Beamter als ehrenamtlicher Richter; Richtertätigkeit innerhalb der GleitzeitZitiert von 8
- VG Kassel, 13.09.2021 – 1 K 1356/20.KSZitiert von 1
- VG Osnabrück, 23.04.2015 – 3 A 102/14Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2025 – 9 S 1921/24
- BAG, 22.01.2009 – 6 AZR 78/08Gleitzeit: Kein Anspruch auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für die außerhalb der Kernarbeitszeit liegende Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BGH, 22.05.2003 – 4 StR 21/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- KG, 06.10.2025 – 3 OGs 1/25
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 228/23Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
- VGH Baden-Württemberg, 31.10.2024 – 1 S 1430/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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08.06.2017 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I 1570)
BGBl. 2017 I S. 1570
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.