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BGH Urteil vom 03.05.1977 – 1 StR 148/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 148/77 URTEIL 2357

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Idriz H EB aus vo EEE, geboren am W. EEE 1949 in Van / Ju

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Oktober 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskässe.

Von Rechts wegen

"TU

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) freigesprochen.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I, Verfahrensrügen.

1. § 60 Nr. 2 und § 61 Nr. 2 StPO sind nicht dadurch verletzt worden, daß das Gericht von der Vereidigung des Zeugen Riedl abgesehen hat.

a) Zum Absehen von der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO genügte schon ein entfernter Verdacht des Versuchs

der Strafvereitelung, der hier, für alle Beteiligten ersichtlich, allein in Betracht kam. Ein Verdacht besteht bereits dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist (BGHSt 4, 255, 256; BGH, Urteile vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 352/72 - und vom 3. Februar 1976 - 1 StR 768/75); hier ergeben die Feststellungen des Urteils, daß der Tatrichter nicht ausschließen konnte, RR wolle den wahren Täter nicht preisgeben, möglicherweise, weil er dessen Rache fürchte (UA

S. 10). Daraus ergibt sich, daß die Annahme eines wenn auch nur entfernten Verdachts der Strafvereitelung, die nicht näher begründet zu werden brauchte, jedenfalls nicht rechtsirrig ist.

b) Die Rüge, das Landgericht habe sein Ermessen fehlerhaft gehandhabt, weil es R@MB als Verletzten nicht vereidigt habe (§ 61 Nr. 2 StPO), scheitert schon daran, daß gegen die Entscheidung des Vorsitzenden nicht das Gericht angerufen worden ist (§ 238 Abs. 2 StPO).

2. Die Revision beanstandet, daß der Tatrichter einen Hilfsbeweisamtrag auf Einnahme eines nächtlichen Augenscheins am Tatort in den Urteilsgründen zu Unrecht abgelehnt habe.

Die Rüge dringt nicht durch. Die Strafkammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die begehrte Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Ihre Auffassung, RE sei möglicherweise durch eine Auseinandersetzung mit einer oder mehreren der anwesenden Personen abgelenkt gewesen, so daß selbst dann, wenn bei den nächtlichen Beleuchtungsverhältnissen eine weitere Person in der Mauerlücke sichtbar gewesen wäre, noch nicht bewiesen sei, daß RED diese auch gesehen habe, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist denkgesetzlich möglich.

Die Meinung der Beschwerdeführerin, nach den Feststellungen des Gerichts habe RB "die Frontseite seines Körpers und damit auch sein Gesicht dem Täter unnmittelbar zugewendet gehabt", findet in dem angefochtenen Urteil keine Stütze; dort ist lediglich festgestellt, daß sich R@MB "unmittelbar vor Schußabgabe seitlich weggedreht" hat (UA S. 5), während sich aus dem Urteilszusanmenhang weder ergibt, welche Stellung er vorher eingenommen, noch aus welchem Grunde er sich weggedreht hat.

3. Fehl geht auch die Meinung der Revision, das Landgericht habe § 261 StPO dadurch verletzt, daß es den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verkannt habe; der Tatrichter habe, so meint die Revision, die Anforderungen an die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung überspannt, er habe eine mathematischnaturwissenschaftliche Genauigkeit haben wollen, seine nicht behebbaren Zweifel basierten auf grundlosen Vermutungen ohne jeden realen Bezug.

Dem Tatgericht kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlußfolgerung und einer bestimmten Überzeugung zu kommen hat (BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urteile vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76 - und vom 18. Mai 1976 - 1 StR 141/76); die "persönliche Gewißheit des Tatrichters" ist das Ergebnis einer Prüfung, für die es zwar keine Vorschriften in dem genannten Sinne gibt, in deren Verlauf er sich aber mit allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (RGSt 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315; BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 - 1 StR 141/76). Die Gesetze des Denkens gelten auch für den Richter; über gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darf er sich nicht hinwegsetzen (BCGHSt 6, 70, 72, 74; 17, 382, 385; 21, 157, 159). Mit mehreren naheliegenden Deutungsmöglichkeiten muß sich der Tatrichter auseinandersetzen (BGHSt 14, 162, 164/165; 25, 365, 367; BGH, Urteile vom 4. November 1975 - 1 StR 552/76 - und vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77).

All diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Strafkammer hat die verschiedenen, in sich widerspruchsvollen Aussagen des Angeklagten und des Verletzten, des Zeugen RER, eingehend gewürdigt; sie hat diesen Aussagen die Bekundung des einzigen unbeteiligten Tatzeugen Josef Fgp gegenübergestellt, der den Schützen nicht kannte und auch nachträglich nicht identifizieren konnte. Sie hat nicht verkannt, daß sich der Angeklagte durch seine verschiedenen Versionen des Tathergangs selbst belastet hat, hält aber für die variierende Einlassung auch eine Erklärung für möglich, die nicht unbedingt auf die Täterschaft oder auf eine Tatbeteiligung hindeutet. Den Verletzten RE hält das Landgericht, wie es im einzelnen darlegt, nicht für glaubwürdig. Wenn es unter diesen Umständen Bedenken trägt, eine Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage REED zu stützen, dann 1äßt das keinen Rechtsfehler ersehen.

4. Einer Beweiserhebung über serbokroatische oder albanische Gebräuche und Volksmentalität bedurfte es nach Sachlage ebensowenig wie der Anhörung der Bewohner eines Nachbaranwesens dazu, ob bereits vor der verfahrensgegenständlichen Tat ein anderer Schuß zu hören war.

II. Die Sachrüge

kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

Was die Revision insoweit vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin vermag insbesondere nicht dazutun, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils widersprüchlich oder die Überlegungen des Landgerichts mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen seien. Vor allem kann - entgegen der Meinung der Revision - nicht die Rede davon sein, daß die im Urteil festgestellten Abweichungen in den Tatschilderungen des Verletzten einerseits und des unbeteiligten Tatzeugen FB andererseits nur geringfügig seien und daß die beiden Aussagen in den wesentlichen Punkten übereinstimmten.

III. Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

Loesdau Mösl Pikart

Woesner Kuhn

KL