Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 11.01.1984 – 2 StR 655/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 655/83 URTEIL MN 2%

in der Strafsache

gegen

Petra Maria Elisabetn K m aus Se. Kreis Tp-SeäWp. sort geboren on EEE 15.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune

als beisitzende Richter, Staatsanwältin >) in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft

Rechtsanwalt ED :.: Ag als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellt- m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. April 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

- 3 - Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben,

Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Nach der zugelassenen Anklage lag der Angeklagten zur Last, sie habe am 15. August 1982 bei ihrer Einreise aus Paris mit der Bahn (D 241 Paris-Warschau) in ihrer Reisetasche 4.195,2 g Marihuana eingeführt; das Rauschgift wurde von Zollbeamten bei der Zugkontrolle in ihrer Reisetasche gefunden.

1. Dieser Sachverhalt, so führt das angefochtene Urteil aus, sei von der Strafkammer im Kern festgestellt worden, so daß vernünftige Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten nicht bestünden; der Tatrichter kommt gleichwohl zur Freisprechung, weil er den "mathematischen Beweis" für die Täterschaft der Angeklagten "nicht als erbracht" ansieht (UA S. 4). Das Landgericht legt im

einzelnen dar, aus welchen - rechtlich einwandfreien - Gründen es die Einlassung der Angeklagten als widerlegt ansieht, sie sei von Schwarzafrikanern als unwissendes Werkzeug mißbraucht worden, so daß diese Einlassung nicht geeignet sei, angesichts der festgestellten objektiven Tatumstände vernünftige Zweifel an der Täterschaft zu begründen (UA S. 12); es führt jedoch abschließend fernliegende Möglichkeiten an, die "vielleicht" gegeben sein könnten (z.B. daß ein deutsches Preisschild auf einer französischen Zeitung "zufällig" dorthin geraten sein könnte - UA S. 13) und der Überzeugung von der Täterschaft entgegenstünden.

2. Damit hat das Landgericht die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) zu stellen sind. Voraussetzung dafür, daß sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und darum von niemandem anzweifelbare Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftiges Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen

Möglichkeit gründen (BGH NJW 1951, 83; BGHSt 11, 1, 4; BGH VRS 24, 207, 210 £; 39, 103 ff; 63, 39 ff; BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH NStZ 1982, 478 Nr. 32; 1983, 277 Nr. 22; zuletzt BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 367/83). Insbesondere setzt die richterliche Überzeugung - entgegen der Auffassung des Landgerichts keine "mathematische" Gewißheit voraus (BGH, Urteile

vom 30. Juni 1976 - 3 StR 143/76 - und vom 3. Mai 1977 - 1 StR 148/77).

3. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

Mösl Müller Meyer

Maier Theune

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