Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 15.04.1977 – 2 StR 799/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 6 BESCHLUSS ı[vy »R |

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Erwin HB aus OWEN, geboren am

GE 1950 in DEE,

wegen betrügerischen Bankrotts u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt worden ist (Fall II D 1 b der Urteilsgründe), 2. im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen betrügerischen und einfachen Bankrotts sowie in zwei Fällen wegen Unterlassens der Konkurs- oder Vergleichsbeantragung, ferner wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gewährten der Angeklagte und Rechtsanwalt Dr. sn der von ihnen und einem Dritten gegründeten, sich ständig in finanziellen Schwierigkeiten befindenden ME GabH, deren Geschäftsführer sie waren, immer wieder Darlehen.

Zum 30. April 1966 wies das Darlehenskonto zu ihren Gunsten einen Saldo von DM 44.774,45 auf. In einer auf den 6. Mai 1966 datierten Urkunde erklärten sie ihren Verzicht auf die Rückzahlungsforderung für den Fall, daß die Gesellschaft während der vergangenen Geschäftszeit keine Gewinne erzielt haben sollte. Diese Erklärung war von ihnen nicht ernsthaft gemeint. Sie fertigten die Urkunde allein zu dem Zweck, die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft buchmäßig zu verschleiern. Der "Verzicht" wurde nicht einmal dem anderen Gesellschafter zur Kenntnis gebracht. Bereits am

10. Mai 1966 veranlaßte der Angeklagte, daß an ihn zu Lasten der Firma DM 2.300,-- überwiesen wurden. Ferner beantragten er und Rechtsanwalt Dr. Schumacher am 141. Mai 1966 bei einer Bank namens der GmbH einen Teilzahlungskredit in Höhe von DM 4.000,-- und ließen diesen Kreditbetrag ihrem eigenen Konto gutschreiben. Schließlich erfolgte eine weitere Zahlung von DM 1.000,-- vom Konto der Firma an sie aufgrund ihrer Anordnung vom 17. Mai 1966. Die Handelsbücher der Gesellschaft wurden von Anfang an nicht ordentlich geführt. Ende Mai/Anfang Juni 1966 ordnete Rechtsanwalt Dr. SCHIENE nit Billigung des Angeklagten Sogar an, daß die Buchführung zum 30. April 1966 abgeschlossen und weitere Geschäftsvorfälle überhaupt nicht mehr verbucht wurden. Hierdurch wollten sie erreichen, daß insbesondere die ab diesem Zeitpunkt an sie

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durchgeführten Zahlungen der Gesellschaft nicht mehr festgestellt werden könnten. Sie waren sich darüber im klaren, daß sie im Falle des von ihnen als sicher vorausgesehenen Konkurses der Gesellschaft deren Gläubigern gegenüber haftbar sein würden. Weiter wollten sie verschleiern, in welchem Umfang Forderungen der ME GmbH gegen die ScnpH bestanden. An dieser waren sie ebenfalls beteiligt und spielten auch in ihr die entscheidende Rolle. 1966 waren fast ständig Arbeiter der ME CabH für die StB GabH tätig, so unter anderem auf einer Baustelle in Koblenz und vor allem in Berlin-Steglitz. Diese Leistungen im Wert von rund DM 84.000,-- wurden von der St ambH nicht bezahlt. Der Angeklagte und Rechtsanwalt Dr, SEE wollten auf diese Weise die Stumm GmbH auf Kosten der anderen Gesellschaft retten.

Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 154 Abs. 1 StPO davon abgesehen, auf Grund des unentgeltlichen Einsatzes von Arbeitern auf der StEM-Baustelle in Berlin zum Nachteil der MEER CGabıı Anklage wegen Untreue oder Beiseiteschaffens von Vermögensstücken (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) oder Schuldnerbegünstigung (§ 242 KO) zu erheben.

Die Strafkamner hat das Vorgehen des Angeklagten als ein Verbrechen nach 8 239 Abs. 1 Nr. 4 KO gewertet und hierzu ausgeführt, eine Untreue scheide aus, weil der ME GmbH durch die drei Rückzahlungen in Höhe von insgesamt DM 7.300,-- kein Nachteil entstanden sei, da sich die Darlehensforde-Fungen des Angeklagten und des Rechtsanwalts Dr. Smmmmm entsprechend vermindert hätten. Auf das Verschleierm der von der ME GmbH zugunsten der St GmbH erbrachten Leistungen ist das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht eingegangen.

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung aufgrund des § 239 Abs. 1 KO. Diese Vorschrift wäre hier nach dem zur Tatzeit geltenden § 83 GmbHG nur dann anwendbar, wenn der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der MB GnbH gehandelt hätte. Das würde aber voraussetzen, daß er in deren Interesse tätig geworden wäre. Bei eigennützigen Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft kommen allein die allgemeinen Strafvorschriften (vor allem § 266 StGB) in Betracht (BGHSt 6, 314, 316 f; BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - 2 StR 76/62 -). Das gilt nicht nur im Verhältnis zu § 239 Abs. 1 Nr. 1, sondern auch zu § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO (vgl. BGH bei Herlan, GA 1961, 356). Maßgebend für die Einordnung als Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft oder als eigennützige Tätigkeit ist die wirtschaftliche Betrachtung (BGH NJW 1969, 1494). Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Jedoch sind von ihr die rechtlichen Folgen, welche die Rückzahlungen an den Angeklagten und Rechtsanwalt Dr. SCEEEEEEB für die Darlehensforderungen hatten, nicht richtig gesehen worden. Hierdurch ist sie bei der wirtschaftlichen Prüfung zur Verneinung einer eigennützigen Handlung des Angeklagten gelangt. Wenn auch der "Verzicht" auf die Rückzahlung der Darlehen als Scheinerklärung gemäß § 117 BGB nichtig war, so hatten der Angeklagte und Rechtsanwalt Dr. SEE zu jener Zeit doch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen. Diese mußten damals wie haftendes Kapital behandelt werden, da sie dazu dienten, die sonst schon früher eingetretene Zahlungsunfähigkeit und damit die Konkursreife des Unternehmens zu verhindern. Wegen dieser Zweckbestimmung durften die beiden Gesellschafter bei der gegebenen finanziellen Lage der Firma die Gelder nicht zurückfordern, bevor nicht der mit der Darlehensgewährung verbundene Zweck der Sanierung nachhaltig

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erreicht war (BGHZ 31, 258, 272). Veranlaßten sie trotzdem Rückzahlungen an sich und verschleierten sie diese durch die Buchungsmängel, so handelten sie wirtschaftlich ausschließlich im eigenen Interesse und nicht in dem der Gesellschaft. Die Verurteilung im Fall IID1p muß deshalb aufgehoben werden.

Dies nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die in jenem Fall festgesetzte Einsatzstrafe die Höhe der für die anderen Fälle verhängten Einzelstrafen beeinflußt hat.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet,

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Durch die Anklage war den beiden Gesellschaftern in dem nunmehr aufgehobenen Verurteilungsfall nur unordentliche Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) vorgeworfen worden. Das steht der Miterfassung der Rückzahlungen sowie des buchungsmäßigen Verheimlichens der erwähnten Ansprüche der MER GmbH gegen die St GmbH nicht entgegen. Der in § 264 StPO verwendete "Tat"-Begriff umfaßt den gesamten vom Eröffnungsbeschluß betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, und nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bilden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954 - 4 StR 202/54 Das Veranlassen und die Entgegennahme der Rückzahlungen sowie das Verschleiern der Forderungen, die der MB GmbH ge-

gen die StÄR GmbH zustanden, erfüllen diese Voraussetzungen. Beide Vorgänge hätten in den Geschäftsbüchern erfaßt werden müssen. Sie sind deshalb mit der unordentlichen Buchführung verknüpft.Ferner wird das Landgericht an der Mitberücksichtigung des Verschleierns der Ansprüche aus dem Berliner Auftrag nicht durch die erwähnte, auf

§ 154 Abs.1 StPO gestützte Einstellung gehindert sein, wenn es zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß es sich insoweit - entgegen der damaligen Ansicht der Staatsanwaltschaft - um einen Teil einer einheitlichen Tat handelt (BGHSt 25, 388 ff).

Schumacher Willms Müller Baumgarten Meyer