Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 05.10.1977 – 2 StR 236/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 236/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Schriftsetzer und ehemaligen Geschäftsführer Helmut
S EEE zus KU, geboren am 0] 1947 in ONE
(Harz), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Innenarchitekten und ehemaligen Prokuristen Hans-Joachim K r EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am
EB 1944 in G@WW/Tnüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Juli 1976 mit den Jeweiligen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt worden sind,
b) im Ausspruch über die gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt keinen Rechtsfehler, soweit die Angeklagten wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall verurteilt sind. Jedoch kann ihre Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 3 KO) nicht bestehenbleiben.
1.8 239 Abs. 1 Nr. 3 KO wäre nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 StGB) hier nur anwendbar, wenn die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der SCHERE GmbH gehandelt hätten.Das würde voraussetzen, daß sie bei den
ihnen zur Last liegenden Handlungen im Interesse der GmbH tätig geworden sind. Gerade hiervon aber kann - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - nicht ausgegangen werden. Nach diesen Feststellungen haben die Beschwerdeführer im Gegenteil ohne Rücksicht auf das Schicksal der Gesellschaft ausschließlich eigennützige Ziele verfolgt. Bei solchem eigennützigen Handeln zum Nachteil der Gesellschaft kommt eine Bestrafung nicht nach konkursstrafrechtlichen Vorschriften, sondern allein nach allgemeinen Strafvorschriften (vor allem § 266 StGB) in Betracht.
Für die Zeit der Geltungsdauer des § 83 GmbHG ist dies vom Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen worden (vgl. BGHSt 6, 314, 316 f; BGH bei Herlan GA 1961, 356; BGH Urt.
v. 16. Mai 1962 - 2 StR 76/62 -; BGH Beschl. v. 15. April 1977 - 2 StR 799/76 -; auch BGH NJW 1969, 1494). Dabei ist hier hervorzuheben, daß die die Entscheidung BGH GA 1961, 356 tragenden Erwägungen für § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO in gleicher Weise auf § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO zutreffen.
2. Diesen Grundsätzen ist durch die Aufhebung des § 83 GmbHG (Art. 150 Abs. 2 Nr. 7 EGOWiG) die Grundlage nicht entzogen worden. Dieselben Folgerungen wie aus § 83 GmbHG i.V. m. § 239 Abs. 1 KO waren aus § 50 a StGB 1969 und sind jetzt aus § 14 StGB 1975 zu ziehen, die in Abs. 1 Nr. 1 das Handeln "als vertretungsberechtigtes Organ" der GmbH, das heißt als Geschäftsführer voraussetzen (vgl. hierzu Dreher StGB 34. Aufl. Anm. 1; 37. Aufl. Anm. 1).
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts hat die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen die
Beschwerdeführer verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge. Für die neue Entscheidung wird, soweit sie den Angeklagten KÜMM vetrifft, auf BGHSt 12, 99 hingewiesen.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer