Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 07.09.1976 – 1 StR 376/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_376/76 URTEIL
&
in der Strafsache
gegen
den Installateur Walter S EEED „aus KEEMB, geboren
am &B. ER 1956 in Roc,
wegen versuchten schweren Raubes u.a,
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Februar 1976 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Die Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten für schuldig befunden:
1. des versuchten schweren Raubes, 2. des räuberischen Diebstahls,
3. der versuchten Nötigung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
Sie hat den Angeklagten deshalb zur Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen,
Gegen die Verurteilung richten sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde, der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft
I. Die Verurteilung wird durch die Feststellungen getragen.
1. Im Fall I 1 der Urteilsgründe ist der Tatbestand des versuchten schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 3, 23 Abs. 1 StGB) dadurch erfüllt, daß der Angeklagte den Türken CB nit Faustschlägen niederstreckte und dem am Boden Liegenden mit den Füßen ins Gesicht trat, um dessen Geld wegnehmen zu können (UA S. 4, 13). Durch die Fußtritte gegen den Kopf gefähr-
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dete er die Augen des Opfers. Der Angeklagte erkannte die Gefahr einer schweren Körperverletzung und nahm sie billigend in Kauf. Zur Vollendung der Tat kam es infolge des Dazwischentretens des Zeugen GB nicht. Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch scheidet danach aus«
2. Rechtlich bedenkenfrei bejaht die Strafkammer auch den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) im Fall I 3. Der Angeklagte nahm dem Zeugen Schi die Geldbörse aus der linken Hosentasche und schlug ihn anschließend zusammen, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Er wollte Schiß "ganz bewußt" (UA S. 13) daran hindern, das Entwendete wieder an sich zu nehmen.
Nach der Wegnahme der Geldbörse erhob sich Schi, erklärte dem Angeklagten, er werde jetzt zur Polizei gehen, und wollte sich entfernen. Der Angeklagte setzte ihm nach, packte ihn am linken Arm und drückte diesen am Rücken hoch, Er drohte ihm, er werde ihn in diesem Falle auch noch umbringen (UA S. 7). Er wollte Schi mit Gewalt davon abhalten, sein Vorhaben auszuführen, erreichte sein Ziel jedoch nicht (UA S. 14).
II. Die gegen die rechtliche Würdigung der Jugendkammer gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
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1. Der Einwand, den Feststellungen könne nicht entnommen werden, weshalb das Landgericht zur Annahme der Tatmehrheit zwischen räuberischem Diebstahl einerseits und versuchter Nötigung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, andererseits gelangt sei, ist unbegründet. Die Jugendkammer stellt fest, der Angeklagte habe zwischen beiden Handlungen einen neuen Tatentschluß gefaßt (UA S. 14). Diese Annahme war nach Lage der Dinge möglich. Das in der Ankündigung der Anzeige und dem Weggang Sch liegende neue Verhalten kann sehr wohl einen neuen Entschluß des Angeklagten, die drohende Strafverfolgung zu verhindern, hervorgerufen haben. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist insoweit nicht ersichtlich,
2. Mit der Darlegung, der äußere Tatablauf spreche für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten von der Wegnahme des Geldes bis zum Hochreißen des Armes, wendet die Revision sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
3. Eines Eingehens auf § 224 StGB bedurfte es in den Urteilsgründen nicht, weil die Voraussetzungen dieses Tatbestandes nach den Feststellungen nicht erfüllt sind. Sch war nach den Mißhandlungen durch den Angeklagten "zeitweise linksseitig gelähmt" (UA S. 7). Eine vorübergehende Lähmung gehört jedoch nicht zu den Merkmalen des § 224 StGB, denn der Begriff "verfallen" besagt, daß ein chronischer Gesundheitsschaden entstanden sein muß (RGSt 12, 127; 44, 59, 60). Schi trug außerdem "Lähmungen an der linken Hand davon, was zur Folge hat, daß er bis heute mit der linken Hand noch nichts festhalten kann" (UA S. 7). Aber auch diese Erscheinung
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ist nicht als Lähmung im Sinne des § 224 StGB zu werten. Die Gleichstellung des Begriffs mit "Siechtum* und "Geisteskrankheit" bringt zum Ausdruck, daß unter "Lähmung" eine mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreifende Bewegungsunfähigkeit zu verstehen ist. Diese kann auch vorliegen, wenn die Lähmung einzelner Glieder die Integrität des gesamten Körpers aufhebt (RGSt 6, 4, 6; 6, 65, 66; LK 9. Aufl. § 224 Rdn. 24; Dreher, StGB
36. Aufl. § 224 Rdn. 11). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn der Verletzte mit der linken Hand "noch nichts festhalten kann". Unter dem Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers ist der physische Verlust und nicht schon die Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit dieses Gliedes zu verstehen (RGSt 6, 65, 66).
B, Die Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler auf.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beanstandung, das Landgericht habe es trotz Beweisamtrages des Verteidigers versäumt, ein Gutachten über die Gefahr des Verlustes eines Auges einzuholen, den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ob Fußtritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf eines wehrlos am Boden Liegenden geeignet sind, das Augenlicht zu gefährden, durfte der Tatrichter aus eigener Sachkunde beurteilen (UA S. 9, 10).
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2. Daß die Jugendkammer im Fall I 3 der Urteilsgründe die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten unterließ, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerügt. Der Beschwerdeführer teilt weder den Inhalt des Beweisamtrages noch die vollständigen Ablehnungsgründe mit. Der Hinweis auf Seite 16 des Protokolls ersetzt die Wiedergabe des Beweisamtrages nicht,
II. Die Sachrüge ist aus den oben zu A ausgeführten Gründen nicht gerechtfertigt.
1. Die Darlegung, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Angeklagte im Falle I 3 einen neuen Vorsatz gefaßt habe, greift in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Jugendkamner an.
2. Der Feststellung, daß der Verletzte Sch rechtzeitig einen Strafantrag wegen der Körperverletzung gestellt hat, bedurfte es nicht, weil die Staatsanwaltschaft insoweit erkennbar wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sie hat im Fall Sch Anklage ausdrücklich auch wegen Körperverletzung erhoben und dabei erklärt, daß sie wegen des öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung für geboten erachtet (HA 128).
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3. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere war die Jugendkammer nicht gehindert, aus Einzelstrafen, die insgesamt drei Jahre neun Monate betragen, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten zu erkennen. Die Gesamtstrafe ist entgegen der Ansicht der Revision ausführlich begründet (UA S. 18).
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Kuhn