Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 20.11.1975 – 4 StR 538/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 538/75 URTEIL IN PATE

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Heinz August S EB :u:s

SEE, dort geboren am EMMEEEEEEED 1935, zur

Zeit in Haft,

wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten u.a.

un

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt MW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0] in der Verhandlung, Amtsinspektor (EEE ei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4, April 1975 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels - einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklag-

ten - fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

I

(

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten, teilweise in Tateinheit begangen mit fortgesetztem sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde, sowie wegen Anstiftung zum Abbruch der Schwangerschaft zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen der zuerst genannten Straftat. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht statt mehrerer selbständiger Straftaten eine einzige fortgesetzte Handlung angenommen und daß es den Angeklagten nicht auch wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) verurteilt hat. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten, soweit die Nichtanwendung des § 177 StGB gerügt wird.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen mehrerer selbständiger Straftaten, sondern wegen einer einzigen fortgesetzten Tat verurteilt hat. Bei dem festgestellten Sachverhalt ist die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht zu beanstanden. Sie entspricht den von der Rechtsprechung für den Fortsetzungszusammenhang aufgestellten Grundsätzen (vgl. die Nachweise bei Dreher 35. Aufl. Vorbem. 3 vor § 52 StGB) und läßt keinen Rechtsirrtunm erkennen,

u.

2. Die Revision ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Nichtanwendung des § 177 StGB wendet. Zwar kann der Tatbestand dieser Vorschrift auch dann erfüllt sein, wenn eine frühere, nicht zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Gewaltanwendung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor Mißhandlungen oder sonstigen Gewaltanwendungen keinen Widerstand leistet (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Pfeiffer/Maul/Schulte Anm. 1 zu § 177 StGB). Deshalb wird davon ausgegangen werden können, daß der Angeklagte zumindest in einer Reihe von Einzelfällen den objektiven Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt hat. Denn nach den Urteilsfeststellungen war seine Tochter Gabriele "den geschlechtlichen Beziehungen gegenüber ablehnend eingestellt" und hat "nur aus Angst vor ihrem Vater an den sexuellen Handlungen" teilgenommen, Das läßt darauf schließen, daß sie durch das gesamte Verhalten des Angeklagten, der sie oft, mitunter sogar ohne besonderen Anlaß, nur "in der Absicht, sie einfach einzuschüchtern", roh mißhandelte und sich, wenn sie sich weigerte, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, "regelmäßig unbeherrscht gebärdete und in Wut ausbrach", in einen Zustand der Angst versetzt worden war, in welchem sie es trotz ihres inneren widerstrebens nicht gewagt hat, dem Angeklagten Widerstand entgegenzusetzen. Nach den Urteilsgründen fehlt es aber am subjektiven Tatbestand des § 177 StGB. Das Landgericht hat sich, wie seine Ausführungen hierzu (UA S. 23/24) erkennen lassen, nicht davon überzeugen Können, daß der Angeklagte diesen Angstzustand bewußt herbeigeführt oder auch nur bewußt ausgenutzt hat, um das

- 5 -

Mädchen zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Diese dem Tatrichter obliegende Würdigung des Beweisergebnisses ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist demnach mit Recht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß sich sein Vorsatz nicht darauf erstreckt hat, mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den Beischlaf zu erzwingen. Die Revision kann deshalb auch insoweit keinen Erfolg haben.

Schmidt Börtzler Spiegel

Hürxthal Knoblich

IS Os