Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 28.04.1971 – 2 StR 171/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 171/74 BESCHLUSS 2 $v
in der Strafsache
gegen
den Kunststoffputzer Engelbert BD ED zus Lo, geboren am EEE 1946 in OresiE,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 28. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom
2. November 1970 dahin geändert, daß die
Verurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Freiheitsberaubung wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Folgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen "Unzucht mit einem Kinde, begangen in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und Freiheitsberaubung", ferner wegen versuchter Unzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt.
Seine auf Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Lediglich die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (im Fall IV der Urteilsgründe) mußte aufgehoben werden.
Die mit dem Mittel der Gewalt begangene Entführung ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung (vgl. BGHSt 1, 199, 202). Insoweit besteht zwischen diesen beiden Delikten, wie die Revision zutreffend ausführt, Gesetzeseinheit. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt jedoch nicht eine Aufhebung des Strafausspruchs. Angesichts der Strafzumessungserwägungen ist mit Sicherheit auszuschließen, daß die Anwendung des § 239 StGB den Strafausspruch beeinflußt hat.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Baldus Willms Müller Baumgarten Meyer