Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 27.04.1976 – 1 StR 201/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 201/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Kkenan KW aus N. geboren am
WED 946 in I (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
ofT
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 16. Dezember 1975 im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II.. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Das gegen ihn gerichtete Vorbringen der Revision betrifft die Tatfrage. Es zeigt keinen Rechtsfehler auf.
2. Gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafe bestehen durchgreifende Bedenken.
a) Nach den Strafzumessungserwägungen 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer rechtsirrig davon ausgegangen ist, erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten könne nur durch Anwendung des sich aus § 250 Abs. 1, § 38 Abs. 2, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmens Berücksichtigung finden. Auf Grund der herabgesetzten Schuldfähigkeit und anderer, von der Strafkammer als strafmildernd angesehener Umstände (vgl. UA S. 10) kommt jedoch auch die Anwendung des für minder schwere Fälle geltenden, für den Angeklagten erheblich günstigeren Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB in Betracht. Es liegt nahe, daß die Anwendung dieses Strafrahmens zur Festsetzung einer niedrigeren Strafe geführt hätte.
b) Die von der Strafkamner erwähnten Erschwerungsgründe hätten nicht genügt, um Qualifikationstatbestände des früheren Rechts (Straßenraub und Raub bei Nachtzeit) zu erfüllen. Es ist deshalb irreführend, wenn die Strafkammer von "ehemaligen Tatbestandsmerkmalen" spricht, deren Berücksichtigung zum Nachteil des Angeklagten zulässig sei. Diese Erwägung betrifft auch nicht die wesentliche Frage. Es kommt darauf an, ob Tatmodalitäten für die Konkretisierung der Tatbewertung ins Gewicht fallen. Das ist nicht ohne weiteres schon dann der Fall, wenn es sich um "ehemalige Tatbestandsmerkmale" handelt.
3. Von der Aufhebung des Ausspruchs über die Freiheitsstrafe wird die Einziehungsanordnung (Abs. II des Urteilsspruchs) nicht berührt.
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