Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 11.06.1981 – 1 StR 314/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_314/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Johann S ED zus SE, geboren am EEE '::2 in vo.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Februar 1981 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe :'
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Anlaß genommen, die Strafe nach § 49 StGB zu mildern. Dagegen läßt das Urteil nicht erkennen, ob das Landgericht bei Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles sich bewußt war, daß auch die verminderte Schuldfähigkeit in den Kreis der hier anzustellenden Erwägungen einzubeziehen ist (vgl. BGHSt 16, 360; 21, 57; Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 201/76, bei Holtz MDR 76, 813; Beschluß vom 27. September 1978 - 2 StR 510/78, bei Holtz MDR 79, 105). Das kann den Strafausspruch beeinflußt haben; denn ein minder schwerer Fall des § 176 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden, während der aus §§ 21, 49 StGB sich
ergebende Rahmen einen Monat bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt.
Deshalb ist neue Verhandlung zur Straffrage erforderlich.
Herdegen RiBGH Kuhn ist erkrankt Maul und kann deshalb nicht
unterschreiben. Herdegen
Schikora Foth