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BGH Beschluss vom 17.01.1986 – 2 StR 710/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2_ StR 710/85 BESCHLUSS JA YA. 8 6 in der Strafsache gegen

4. Heinz Willi V gm aus Vouiull. geboren an (EEE 1955 in BEEB-BEER , zur Zeit in Untersuchungshaft,

>. Hubert Z EEE aus SED VEHHiß:

geboren am EB 1955 in BB zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

16. August 1985 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren (VB) und von vier Jahren (Zi) verurteiit. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,

4. Mit ihren Verfahrensrügen machen die Angeklagten geltend, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 24h Abs. 2 StPO die sich aufdrängende Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob nicht infolge Alkoholgenusses die Schuldfähigkeit der Angeklagten zumindest erheblich vermindert gewesen sei, un-

terlassen.

Diese Rügen sind zum Schuldspruch unbegründet. Das festgestellte Verhalten der Angeklagten gab dem Gericht keinen Anlaß, einen völligen Ausschluß der Schuldfähigkeit in Erwägung zu ziehen. Das gilt auch bei Berücksichtigung der (nicht ausreichend bestimmten) Urteilsausführungen zu den Trinkmengen, die von der Revision des Angeklagten VE unzutreffend wiedergegeben werden.

Soweit die Verfahrensrügen die Strafaussprüche betreffen, bedürfen sie keiner Erörterung, weil insoweit die Sachrügen zum Erfolg führen.

2. Auch die Sachrligen sind zu den Schuldsprüchen unbegründet. Daß die Angeklagten nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB waren, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt. Desgleichen läßt die Beurteilung des Tatbeitrags des Angeklagten Zn als Mittäterschaft keinen Rechtsfehler erkennen.

Jedoch haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Hierzu hat sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift wie folgt geäußert:

"Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter teine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB! bei beiden Angeklagten ausgeschlossen hat (UA S. 27-29), sind unzureichend.

Lediglich die Trinkdauer und die Trinkkosten sind bestimmt. Die Trinkmengen sind nur ungefähr umrissen. Es fehlen Feststellungen zum Alkoholgehalt und zu den Maßeinheiten der getrunkenen Schnäpse und Biere. Waren es

0,2, 0,25 oder 0,3 Liter pro Bier? Feststellungen zur Trinkgeschwindigkeit und zum Gewicht der beiden Angeklagten fehlen ebenfalls, so daß eine Errechnung des Blutalkoholgehalts nicht zu einer revisionsrechtlich sicheren Beurteilungsgrundlage führen kann.

Doch ungeachtet dieser ungenauen und unvollständigen Feststellungen zum Alkoholkonsum vor der Tat können die Blutalkoholkonzentrationen in einem Bereich gelegen haben, in dem eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei beiden Angeklagten naheliegt. Dies umso mehr, als auch der Tatrichter die beiden Angeklagten als 'erheblich oder stark alkoholisiert' (UA S. 19, 27, 28) und 'alkoholbedingt enthemmt' (UA S. 30) bezeichnet hat.

Es kommt hinzu, daß der Tatrichter bei dem Angeklagten VB einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB nicht angenonmen hat, der schon wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit möglich sein kann (BGH, Beschlüsse vom 27. April 1976

- 1 StR 201/76 -, vom 19. April 1978

- 4 StR 156/78 - und vom 31. Januar 1980

- 4 StR 6/80 - sowie Urteil vom

3. April 1980 - 4 StR 115/80 -).

Die aufgezeigten Begründungsmängel des Urteils erfordern die Aufhebung des Strafausspruchs ...

Persönlichkeitsstruktur, Vorstrafen und Alkoholbeeinflussung der Angeklagten zur Tatzeit geben allerdings Veranlassung, in der neuen Hauptverhandlung einen psychiatrischen Sachverständigen zur Frage des

§ 21 StGB anzuhören."

-6_

Den schließt sich der Senat an. Er weist zusätzlich auf die Entscheidungen BGH NStz 1982, 243; 1983, 19, Überdies auf BGH, Urteile vom 14, Dezenber 1983 _ 3 StR 403/83 _ und vom 17, April 19895 _ 2 StR 27/85 _ Sowie Beschluß vom

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