Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 15.05.1979 – 1 StR 15/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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B/4
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 15/79 BESCHLUSS Asıy
in der Strafsache
gegen
den Möbelpacker Heinrich MB aus Mu,
dort geboren an. — 1929,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Oo
3L
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 15. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzungen des förmlichen und des materiel-
len Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der angetrunkene Angeklagte hatte im Verlauf einer Auseinandersetzung mit einem Kraftfahrer, über dessen verkehrsbehinderndes Parken er verärgert war, einen Mitfahrer mit zwei wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht zu Boden gestreckt und dadurch bei dem Tatopfer Hirnblutungen
verursacht, die einige Tage später zum Tode führten. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat infolge der Alkoholbeeinflussung und der Verärgerung sowie wegen vom Angeklagten in früheren Jahren möglicherweise erlittener Schädeltraumen erheblich vermindert war. Sie hat die Strafe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemildert.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkamner sich bewußt war, daß die verminderte Schuldfähigkeit statt zu einer solchen Strafmilderung zur Annahme eines minder schweren Falles und damit zur Anwendung des für den Angeklagten günstigeren Sonderstrafrahmens nach § 226 Abs. 2 StGB berechtigte (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Urteil von 26. Februar 1975 - 2 StR 14/75 - bei Dallinger in MDR 1975, 542, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 201/76 - bei Holtz in MDR 1976, 813, Beschluß vom 24, August 1977 - 3 StR 301/77). Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß bei Anwendung dieses Strafrahmens eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre.
Deswegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. |
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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