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BGH Beschluss vom 27.07.1978 – 4 StR 361/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 361/78 BESCHLUSS A. bu

in der Strafsache

gegen

den Bootsmann Alfred S CEEEEEEED, ohne festen

Wohnsitz, geboren am EEE» 1950 ir Aeiiiimm, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

GG

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 9. Februar 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes, wegen Diebstahls und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt ist;

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen "Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz" (vgl. die Urteilsformel) bzw. "Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach den §§ 1, 3 und 11 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 BetMG" (UA 3) verurteilt hat, mußte der Schuldspruch geändert werden.

Der unerlaubte Besitz (§ 11 Abs. Nr. 4 BetMG) tritt hinter dem unerlaubten Erwerb (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) zurück (vgl. Schmidt MDR 1978, 5 mit zahlreichen Nachw.).

2, Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Fall 2 (Raub z.N. JB) keinen Sachverständigen gehört und § 20 StGB nicht erörtert hat.

Zwar kann, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, die Sucht nach Betäubungsmitteln unter Umständen zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und damit zu einem Ausschluß der Schuldfähigkeit vor allem bei Straftaten führen, die der Beschaffung des Rauschgiftes dienen sollen. Dies wird jedoch nur in besonders schwerwiegenden Suchtfällen angenommen, vor allem dann, wenn es infolge lang-Jährigen Rauschmittelmißbrauchs zu schweren Persönlichkeitsveränderungen gekommen ist oder wenn der Süchtige von einen derart unwiderstehlichen Drang beherrscht war, daß er nicht anders handeln konnte (BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - 4 StR 440/76 - mit Nachweisen), Wie bereits der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 30. Juni 1978 ausgeführt hat, bieten weder die im Urteil mitgeteilten Tatumstände, noch das Vorbringen des Beschwerdeführers Anlaß für die Annahme derartiger Besonderheiten mit der möglichen Folge der Schuldunfähigkeit, zu deren Beurteilung die eigene Sachkunde der Strafkammer unter Umständen nicht ausgereicht hätte, Daher bestand auch zur Beiziehung eines Sachverständigen kein Anlaß. Da die Bestimmung des § 2o StGB nicht angewendet wurde, bedurfte es auch keines Hinweises gemäß § 265 StPO.

da

3. Dagegen können die Einzelstrafaussprüche und der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Insoweit führt der Generalbundesanwalt im Antragsschreiben vom 30. Juni 1978 aus:

"Auch wenn das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet ist, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen, darf bei der Höhe der hier verhängten Strafe und der strafschärfenden Berücksichtigung der Vorstrafen auf deren Mitteilung sowie auf die Erörterung des Vorlebens des Täters und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht völlig verzichtet werden (BGH, Urteil vom 31. August 1976 - 1 StR 473/76 = NIW 1976, 2220 = JR 1977, 162 m.Anm.Bruns).

Die Strafzumessung im Fall 2 ist auch insofern zu beanstanden, als die Strafkammer die Strafe dem nach §§ 21, 49 StGB geminderten Strafrahmen entnommen hat. Die verminderte Schuldfähigkeit kann aber bereits für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB führen, wenn durch die Wirkung der Entzugserscheinungen das Bild von Tat und Täter vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer dieser besonderen Rechtslage bewußt gewesen ist,"

Dem tritt der Senat bei und verweist noch auf BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 201/76 - bei Holtz MDR 1976, 813.

Das Urteil ist daher im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen,

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