Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 22.12.1982 – 1 StR 734/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_734/82 BESCHLUSS m
in der Strafsache
gegen
den Bauzeichner Peter I EB zus Te. geboren am ER 19.7 ir SE 5e=. ru,
zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Ir
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten - zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts - am 22. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. August 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen,.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die verhängten Maßregeln der Besserung und Sicherung richtet. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall nach §§ 255, 250 Abs. 2 StGB allein mit der Erwägung verneint, die Tat hebe sich "weder in ihrem subjektiven noch in ihrem objektiven Erscheinungsbild derart von den gewöhrlich vorkommenden Fällen ab, daß (§ 21 StGB außer Betracht gelassen) ihr nur durch die Anwendung
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des Ausnahmestrafrahmens Rechnung getragen" werden könne; die geringe Beute (von 180,-- DM) vermöge die Annahme eines minder schweren Falles "jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen". Diese knappen Ausführungen stellen nur auf einen der zahlreichen von der Kammer im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten Milderungsgründe ab und entsprechen deshalb nicht den Anforderungen an eine umfassende Würdigung aller äußeren und inneren Tatumstände, Insbesondere aber läßt der ausdrückliche Hinweis auf die Außerachtlassung des § 21 StGB im Rahmen dieser Erwägung befürchten, daß die Kammer entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 360, 362; Urt. vom 26. Februar 1975
- 2 StR 14/75 - bei Dallinger MDR 1975, 542; Beschlüsse vom 27. April 1976 - 1 StR 201/76 -
bei Holtz MDR 1976, 813 sowie vom 4. Oktober 1979
- 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104) die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in ihre Überlegungen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, einbezogen hat.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die bei der Festsetzung der Strafe erschwerend berücksichtigte Annahme einer sorgfältigen Auswahl des Objekts sowie des Zeitpunkts für den Überfall in den Feststellungen keine Stütze findet und sich auch kaum
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mit der Überzeugung der Kammer in Einklang bringen 1&ßt, die Tat sei nicht von langer Hand vorbereitet und geplant gewesen, sondern eher der "ausweglosen Situation am Tattag" entsprungen (UA S., 9).
Herdegen Ulsamer Maul
Foth Schimansky