Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 27.01.1976 – 1 StR 739/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Balist: nein 2.7 StGB 1975 § 34 Zum rechtfertigenden Notstand bei Kollision von Vermögenswerten.
Nur II. 1. Buchst. c) Nachschlagewerk: ja
Balist: nein 2.7
StGB 1975 § 34
Zum rechtfertigenden Notstand bei Kollision von Vermögenswerten.
BGH, Urt. vom 27. Januar 1976 - 1 StR 739/75 - LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 739/75 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Anwaltsassessor Rudolf A EEE aus MER, geboren am GREEN 1920 in DAREEEEEEEED.
2. die Sekretärin Christa ACmmEEEEEm , geborene Reis, aus MOB, dort geboren an EEEEEER 1935,
zu 1. Untreue, wegen zu 2. Beihilfe zur Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1976, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Ee in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt "EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte Rudolf AUMEEMB mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt EEE aus nme,
der Verteidiger der Angeklagten Christa Aun Rechtsanwalt > aus Emm,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Angeklagten Christa Ai» wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. April 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er die Angeklagte betrifft.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Christa AU, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.
III. Die weitergehende Revision der Angeklagten und
die Revision des Angeklagten Rudolf AUIEIEEB werden verworfen.
IV. Der Angeklagte Rudolf AM trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt und zwar den Angeklagten Rudolf Ad» wegen 43 Vergehen der Untreue (12 davon fortgesetzt begangen) und die Angeklagte Christa AUSEEE wegen Beihilfe zu diesen Vergehen.
Die Angeklagten rügen Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Nur das Rechtsmittel der Angeklagten Christa AB hat zum Teil Erfolg.
I. Die Aufklärungsrügen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.
‚II. Sachbeschwerden:;
1. Die Angeklagten berufen sich auf rechtfertigenden Notstand. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat
ergeben, daß gegen den Schuldspruch keine Bedenken bestehen.
a) Die Strafkammer hat festgestellt:
Der Angeklagte Rudolf AGP war Rechtsanwalt. Er hatte sich "fast ausschließlich auf die Abwicklung und Regulierung von Verkehrsunfallschäden spezialisiert." Die Angeklagte Christa AEEB war von 1955 bis 1965 mit dem Angeklagten verheiratet und (auch nach der Scheidung) in seiner Kanzlei als Bürovorsteherin tätig. Sie wickelte weitgehend die unproblematischen Fälle selbständig ab. Die von den Haftpflichtversicherungen geleisteten Schadensersatzzahlungen, zu deren Entgegennahme er bevollmächtigt war, wurden auf das Postscheckkonto des Angeklagten überwiesen und bis Ende 1967 bestimmungsgemäß an die Mandanten weitergeleitet. Mitte Dezember 1967 erfuhr der Angeklagte, daß erhebliche Verbindiichkeiten ohne Hilfe Dritter nicht mehr erfüllt werden konnten. Er erhielt zwar, weil seine Schwiegermutter für die Rückzahlung bürgte, Mitte Januar 1968 ein Bankdarlehen in Höhe von 50.000 DM. Aber das genügte nur zur Bezahlung einer bereits fälligen Bankforderung. Für Bankforderungen in Höhe von über 100.000 DM, die im Februar und März 1968 fällig wurden, standen dem Angeklagten keine Mittel zur Verfügung. Weiterer Unterstützung durch die Schwiegereltern war er sich "keineswegs sicher". In dieser Lage entschlossen sich er und
die Angeklagte, zur Rettung der Kanzlei vor dem finanziellen Zusammenbruch "von Fall zu Fall zur Begleichung der dringendsten Verbindlichkeiten und (zur Schließung) der sich allenthalben auftuenden Löcher auch auf die auf sein Postscheckkonto von den Versicherungen überwiesenen, für die Mandanten bestimmten Schadensersatzleistungen zurückzugreifen". In Ausführung ihres allgemeinen Plans "verwendeten die beiden Angeklagten: im einverständlichen
Zusammenwirken ab Beginn des Jahres 1968 bis zum 13. Mai 1968 auf Grund eines Jeweils neu gefaßten Entschlusses nacheinander in 43 Einzelfällen von den Versicherungen bezahlte ... Ersatzleistungen zur Begleichung anderweitiger Verbindlichkeiten". Am 13. Mai 1968 beantragte der Angeklagte die Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Es wurde am 8. Juli 1968 eröffnet. Insgesamt wurden nicht bevorrechtigte Forderungen in Höhe von 686.266 DM angemeldet. Das Konkursverfahren endete mit einem Zwangsvergleich. Die Vergleichsquote belief sich auf 20 %. Der den Mandanten vorenthaltene Betrag erreichte eine Höhe von 63.396,92 DM. Durch Auszahlung der Vergleichsquote verringerte sich der Schaden auf 49.671,91 DM.
b) Die Angeklagten meinen, das Tatgericht habe zu Unrecht die Rechtswidrigkeit ihrer zum Nachteil der Mandanten begangenen Untreuehandlungen angenommen. Sie hätten in einer Konfliktslage, bei der nicht nur gleichartige wirtschaftliche Verluste sehr verschiedener Größenordnung gegeneinander abzuwägen gewesen seien, sondern auch das Ansehen der Anwaltschaft auf dem Spiele gestanden habe, die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Angeklagten bezweckt. Der einzelnen Mandanten zugefügte Schaden sei weitaus geringer gewesen als der dem Angeklagten drohende und wäre nach Sanierung der Kanzlei wiedergutgemacht worden. Infolgedessen und weil zugunsten der Angeklagten auch ideelle Interessen Berücksichtigung finden müßten, dürfe den Angeklagten die Rechtfertigung ihres Tuns nach den Grundsätzen des rechtfertigenden Notstands nicht versagt werden. Beide Angeklagte sind der Ansicht, daß die Entscheidung BGHSt 12, 299 ihre Auffassung stütze.
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c) Rechtfertigender Notstand komat nicht in Betracht,
Der Gesetzgeber hat in § 34 StGB 1975 eine Regelung getroffen, die in Übereinstimmung mit § 39 Abs. 1 E 1962 und § 12 OWiG a.F. (§ 16 OWiG 1975) die von der Rechtsprechung zum Üübergesetzlichen Notstand entwickelten, zum Gewohnheitsrecht gewordenen Rechtssätze unter Berücksichtigung der in der Wissenschaft vertretenen Auffassungen durch "maßgebende Richtlinien" verdeutlicht (vgl. BT-Drucks, IV/650 - E 1962 Begr. - S. 159; Dreher, StGB 35. Aufl. § 34 Anm. 1). Mit der Positivierung des rechtfertigenden Notstands hat der Streit zwischen Güterabwägungs- und Zwecktheorie seine Erledigung gefunden. Nach dem Güterabwägungs-. prinzip ist die Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts nicht rechtswidrig, wenn nur dadurch ein höherwertiges Rechtsgut gerettet werden kann (LK 9. Aufl. vor § 51 Ran. 5 Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 54 Rdn. 11). Die Zwecktheorie fordert, daß die tatbestandsmäßige Handlung als Anwendung des rechten Mittels zum rechten Zweck erscheint (BT-Drucks. aa0; LK aaO). Wie in BGHSt 12, 299, 305 (wo auf die "Gesamtlage" und die 'werständigerweise vertretbaren Gesichtspunkte! abgestellt wird) hat die Rechtsprechung schon bisher nicht allein das Wertverhältnis der Rechtsgüter, sondern auch andere Umstände berücksichtigt (vgl. LK aaO mit Nachweisen): Die umfassende Abwägung aller schutzwürdigen Interessen, die § 34 StGB (in Satz 1) vorschreibt und (in Satz 2) mit der Angemessenheitsformel der Zwecktheorie verknüpft, bedeutet infolgedessen keine sachliche Änderung der Rechtslage.
Sie erfordert ein wesentliches Überwiegen des geschütz ten Interesses und die Angemessenheit der zur Gefahrabwen-
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dung begangenen Tat. Beide Voraussetzungen lassen es zwar nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß bei Kollision gleichartiger Vermögenswerte der quantitativ größere Verlust durch eine tatbestandsmäßige Handlung abgewendet wird (vgl. BGHSt 12, 299, 304 - dazu kritisch Bockelmann JZ 1959, 495, 498 -; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 34 Rdn. 26; Dreher aaO Anm. 3Bb). Aber nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen wird das durch die Tat wahrgenommene Vermögensinteresse in der konkreten Lebenssituation (vgl. dazu Schönke/Schröder aa0 Rdn. 25) als schutzwürdiger angesehen werden können. Der rechnerische Schadensvergleich ist nur ein die Abwägung mitbestimmender Umstand. Grundsätzlich trägt jeder das kleine oder große Risiko seiner finanziellen Dispositionen.
Das Tun der Angeklagten rechtfertigende Umstände liegen nicht vor. Die finanziellen Schwierigkeiten waren vor allem die Folge unwirtschaftlicher Geldschöpfungspraktiken (vgl. UAS. 10). Durch die zweckwidrige Verwendung anvertrauter Mandantengelder zur Tilgung von Forderungen auf Kosten anderer wurde lediglich ein Gläubigerwechsel herbeigeführt, der per Saldo die Schuldenlast nicht verringerte, in seinem Aktunwert (vgl. dazu Schönke/Schröder aa0 Rdn. 39) besonders groß war (der Angeklagte hinterging in Verkehrsunfällen Geschädigte, die darauf hofften, daß er rasche Schadensersatzleistungen an sie erwirkt) und in der finanziellen Lage, in der sich der Angeklagte befand, die endgültige Schädigung derjenigen, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten ließ,
Das ideelle Interesse, auf das der Angeklagte sich bezieht, spricht nicht für sondern gegen ihn. Denn Ansehen
des Berufsstands und Vertrauen der Mandanten werden durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Rechtsanwalts weit weniger als durch die Veruntreuung von Mandantengeldern berührt. Die Argumentation der Revisionsführer läuft auf eine Privilegierung tatbestandsmäßigen Verhaltens im Standesinteresse hinaus, deren Anerkennung diesem Interesse in Wahrheit zuwiderliefe und in der Rechtsgemeinschaft kein Verständnis fände. Die Untreuehandlungen des Angeklagten waren infolgedessen auch und gerade bei Berücksichtigung des ideellen Interesses, das er geltend macht, kein angemessenes Mittel zur Gefahrabwendung.
In ihrer Berufung auf BGHSt 12, 299 verkennen die Angeklagten die erheblichen Unterschiede des Sachverhalts. Die frühere Entscheidung hatte es mit einer Konfliktslage zu tun, die nicht in wirtschaftlich riskantem Handeln der Täter ihren Ursprung hatte. Für ihre Annahme, der Schaden werde nicht endgültig eintreten, sondern sich auf die "yorüibergehende Blockierung verhältnismäßig geringer Beträge" beschränken, sprachen gute Gründe (vgl. BGHSt aa0 S. 303, 305). Das (möglicherweise) tatbestandsmäßige Handeln stand auch im Dienste "gewichtiger kulturpolitischer Interessen" und "“gesamtpolitischer Belange" (vel. BGHSt aa0 S. 302, 303, 305).
'4) Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht. Die nicht als rechtsfehlerhaft angreifbare Überzeugung des Tatrichters, daß bei den Angeklagten auch ein Verbotsirrtum nicht vorgelegen habe, ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang.
2. Die Angriffe des Angeklagten Rudolf Am auf die Strafzumessungserwägungen und die Strafhöhe sind offensichtlich unbegründet.
Die Revision der Angeklagten Christa AUEEE führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit er sie betrifft. Obgleich die Angeklagte nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, hat die Strafkammer gegen sie die gleichen Einzelstrafen und die gleiche Gesamtstrafe wie gegen den Täter verhängt. Das Tatgericht hat diese Gleichstellung im Strafmaß damit begründet, daß es "den Unrechtsgehalt der Straftaten der beiden Angeklagten als gleichwertig betrachte" (UA S. 67). Es bringt mit dieser Erwägung offensichtlich zum Ausdruck, daß Beihilfe nur deshalb anzunehmen war, weil der Angeklagten eine die Strafbarkeit des Täters begründende Sondereigenschaft fehlt; das von ihr verwirklichte Handlungs- und Erfolgsunrecht entspreche dem des Täters. Aber auch für diesen Fall schreibt § 28 Abs. 1 StGB die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vor. Wenn der dem Täter anzulastende Unrechtsgehalt der Einzeltat innerhalb eines von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren (§ 266 Abs. 1 StGB) reichenden Strafrahmens mit Freiheitsstrafen von acht oder zehn Monaten zu ahnden wer (vgl. UA S. 65/66), dann kann der von der Gehilfin verwirklichte gleichwertige, aber nur innerhalb eines Strafrahmens von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten erfaßbare Unrechtsgehalt nicht zu Strafen führen, die den gegen den Täter verhängten gleichkommen (vgl. Dreher aaO § 49 Anm. 2). Das hat die Strafkamner
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nicht bedacht. Über die gegen die Angeklagte zu verhängen./’ Strafe muß deshalb neu verhandelt und entschieden werden
Pfeiffer Loesdau Pikart Herdegen Kuhn