Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 12 Verantwortlichkeit
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/12#abs-1 (1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/12#abs-2 (2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 06.10.2021 – 25 CE 21.2383Infektionsschutzrecht: Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezüglich eines Masernimpfbefreiungsattests einer Minderjährigen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BVerfG, 19.06.2007 – 1 BvR 1290/05Abfallrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit des Ordnungswidrigkeitentatbestands einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VGH Bayern, 06.10.2021 – 25 CS 21.2394Zitiert von 2
- KG, 22.06.2015 – 3 Ws (B) 291/15, 3 Ws (B) 291/15 - 122 Ss 88/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.