Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 16 Rechtfertigender Notstand
Stand: 10.06.2019
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 16 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.05.1994 – Ss 169/94 (B) - 93 B -
- OLG Köln, 02.05.2005 – 8 Ss-OWi 98/05
- OLG Köln, 19.06.1998 – Ss 289/98 (B)
- OLG Hamm, 20.12.2004 – 2 Ss OWi 808/04
- OLG Hamm, 29.10.2020 – 4 RBs 367/20
- AG Frankfurt am Main, 10.03.2020 – 971 OWi 955 Js 65423/19
Zuletzt entschieden
- KG, 22.07.2025 – 3 ORbs 125/25, 3 ORbs 125/25 - 162 SsBs 31/25
- VG Münster, 28.05.2025 – 1 K 1474/21
- OVG NRW, 20.02.2025 – 5 E 474/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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