Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 16 Rechtfertigender Notstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.05.1994 – Ss 169/94 (B) - 93 B -
- OLG Köln, 02.05.2005 – 8 Ss-OWi 98/05
- OLG Köln, 19.06.1998 – Ss 289/98 (B)
- OLG Hamm, 20.12.2004 – 2 Ss OWi 808/04
- BGH, 16.12.2015 – 4 StR 227/15Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrverbotsverhängung bei tatmehrheitlichen GeschwindigkeitsüberschreitungenZitiert von 3
- OLG Hamm, 29.10.2020 – 4 RBs 367/20
Zuletzt entschieden
- KG, 22.07.2025 – 3 ORbs 125/25, 3 ORbs 125/25 - 162 SsBs 31/25
- VG Münster, 28.05.2025 – 1 K 1474/21
- OVG NRW, 20.02.2025 – 5 E 474/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.