Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 10.09.1975 – 2 StR 461/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
wi
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 461/75 BESCHLUSS or |
in der Strafsache
gegen
den Geflügelzüchter Carl-Friedricn S u aus TE, geboren am EB 1953 in CR, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis u StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. Juni 1975
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen (Verbrechen nach § 239 a Abs. 1, §§ 249, 253, 255, 52, 53 StGB, § 1 Abs. 1, 8 3 Abs. 1 WStG) schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub _ Verbrechen nach §§ 239 a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253, 255, 52, 53 StGB, 1 Abs. I, 5 Abs. I WStG - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 - sieben - Jahren" verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
uf
-3-
Zwar dringen die Einzelausführungen der Revision nicht durch. Jedoch hat die Strafkammer zu Unrecht in beiden Fällen schwere räuberische Erpressung angenommen, die im Urteilsspruch allerdings nur durch die Angabe des § 250 Abs. 1 Nr. 2 in Erscheinung tritt. Da die Taten im November und Dezember 1974, also unter der Geltung der alten Fassung des Strafgesetzbuchs, begangen worden sind, dürfte der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung nur verurteilt werden, wenn die Taten als schwere sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Fassung des § 250 StGB zu beurteilen wären (§ 2 Abs. 1, 3 StGB 1975). Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte hat jeweils einen nicht funktionsfähigen Revolver zur Bedrohung der Geiseln und der Bankangestellten benutzt.
Als Erschwerungsgrund kommt nach § 250 StGB aF nur das Führen einer Waffe bei der Tat in Betracht. Darunter fiel aber nur das Führen einer gebrauchsbereiten, nicht jedoch die Bedrohung mit einer funktionsunfähigen Waffe (BGHSt 24, 276). Dafür, daß der Angeklagte den Revolver als Waffe im nichttechnischen Sinne, etwa als Schlagwerkzeug benutzen wollte, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Der Angeklagte konnte daher nicht wegen schwerer, sondern nur wegen einfacher räuberischer Erpressung verurteilt werden. Da der Schuldspruch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zeigt und nur,
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-u-
ersichtlich aus Versehen, nicht ausdrücklich besagt, daß es sich um zwei Taten handelt, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert und ergänzt. Die Änderung
hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
Schumacher Kirchhof Hürxthal
Müller Meyer