Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 23.07.1975 – 2 StR 283/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

11 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 283/75 URTEIL HIT

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Erwin Fritz S iD =: ce. dort geboren om EEE 1953, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt in KB in Untersuchungshaft,

wegen sexueller Nötigung

- 2 -

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 23. Juli 1975, an der teilgenonmen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms

Baumgarten

Dr. Meyer

Buddenberg

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär (EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. Februar 1975

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Der zur Tatzeit 21 Jahre alte schwachsinnige Angeklagte, der sich schon als Jugendlicher in den Jahren 1969 und 1972 gewaltsam an Frauen vergangen hatte und deshalb mit Jugendarrest und Jugendstrafe zur Rechenschaft gezogen worden war, fiel in den frühen Morgenstunden des 29. April 1974 nach Rückkehr vom Besuch verschiedener Gaststätten in geschlechtlicher Erregung über seine nur mit einem Nachthemd bekleidete 77 Jahre alte Großmutter her. Er warf sie mit hartem Zugriff an den Unterarmen auf ein Sofa. Dann griff er unter das knöchellange Nachthemd in Richtung auf den Unterleib der Frau, die sich mit lautem Schreien wehrte. Der Angeklagte packte darauf das Nachthemd in Höhe des Halses und drückte seinem Opfer die Luft ab. Erst als seine sieben-Jährige Schwester in das obere Stockwerk lief, um Hilfe zu holen, gab der Angeklagte seinen Angriff auf. Das Landgericht hat ihn wegen versuchter sexueller Nötigung bei Annahme eines minderschweren Falles (§§ 178 Abs. 1 und 2, 22 StGB 1975) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Auf Seite 10 UA stellt die Strafkammer ausdriücklich fest, daß der Angeklagte von unten in das Nachthemd griff, um an seiner Großmutter sexuelle Handlungen vorzunehmen, und sie dabei in der Unterleibsgegend berührte,

-uh_

daß jedoch ungewiß bleibt, ob er auch zum Geschlechtsverkehr fortschreiten wollte. Es ging ihm also um mehr als um eine flüchtige Berühung seines Opfers in der Genitalgegend. Diese Überzeugung der strdeenmer wird auch im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung Seite 15 UA bekräftigt. Wenn dort zuvor gesagt wird, es sei fraglich, ob es die Absicht des Täters war, nur die eine von ihm vollzogene Berührung auszuführen oder ob er nicht weitere sexuelle Handlungen vornehmen wollte, so sollte damit nicht ins Ungewisse gerückt werden, daß der Angeklagte weitere sexuelle Handlungen wollte. Es handelt sich vielmehr, wie der Zusammenhang zweifelsfrei erkennen läßt, um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck bei der Begründung für die Annahme eines Versuchs statt eines schon mit dem einen vollzogenen Griff vollendeten Verbrechens,

II. Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. -

1. Zwar ist die Annahme, daß der Angeklagte die Tat im Sinne von § 48 StGB 1975 (§ 17 StGB aF) im Rückfall. begangen habe, unzutreffend; denn wegen der ersten der beiden einschlägigen Straftaten wurde gegen ihn auf Jugendarrest erkannt, also auf ein Zuchtmittel, das nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 13 Abs. 3 JCG nicht die Rechtswirkung einer Strafe besitzt und aus diesem Grunde auch nicht als Verurteilung zu Strafe nach § 48 Abs. 1 StGB gewertet werden darf. Dieser Mangel hat sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil die Minderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1975 unabhängig davon, ob von einer Mindeststrafe von drei Monaten gemäß § 178 Abs. 2 StGB oder von sechs

14

-5_

Monaten gemäß § 48 Abs. 1 StGB auszugehen war, zum gesetzlichen Mindestmaß der Freiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 2 StGB 1975 (ein Monat) führt. Andererseits kam bei Anwendung des seit dem 1. Januar 1973 geltenden Rechts eine doppelte Minderung nach § 49 StGB 1975 nicht in Betracht, weil nach § 50 StGB 1975 ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minderschweren Falles begründet und zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB ist, nur einmal berücksichtigt werden darf. Da das Landgericht einen minderschweren Fall nach § 178 Abs. 2 StGB u.a. angenommen hat, "weil die sexuellen Handlungen noch nicht besonders intensiv waren und der Angeklagte erheblich unter Alkoholeinfluß stand", hat es hier Umstände herangezogen, die sowohl für die Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB 1975 wie für die Strafmilderung nach § 8§ 21, 49 Abs. 1 StGB 1975 bedeutsam waren, so daß sich die Frage stellt, ob nach § 50 StGB 1975 nicht überhaupt Jegliche Strafmilderung nach § 49 StGB 1975 ausgeschlossen wäre. Indessen kann dies dahinstehen, weil der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Endlich ist auch eine Benachteiligung des Angeklagten dadurch auszuschließen, daß die Strafkammer für das alte Recht von einen Strafrahmen von eineinhalb Monaten bis fünf Jahre ausgegangen ist, obwohl hier bei zulässiger doppelter Minderung nach altem Recht statt der Mindeststrafe von drei Monaten eine Mindeststrafe von fünf Tagen möglich gewesen wäre (§§ 18 Abs. 2, 4 Abs, 2 StGB aF). Das Ausgehen der Strafkammer von einem Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten statt von einem Strafrahmen zwischen fünf Tagen und fünf Jahren kann sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

- 6 -

2. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen; Krankenhaus gemäß § 65 StGB und die Vollziehung der Unterbringung vor der Strafe angeordnet hat. Bedenklich ist insofern, daß die Strafkammer bei der Erörterung der Strafmilderung nach § 21 StGB 1975 sich der Wendung bedient, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte aufgrund seiner geringen Intelligenz in Verbindung mit dem vor der Tat getrunkenen Alkohol in seiner Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt war. Das könnte dahin zu verstehen sein, daß sie die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht für sicher gegeben hielt, wie es für die Anordnung nach § 63 StGB erforderlich ist. Indessen ergeben die Ausführungen des Urteils im übrigen zweifelsfrei, daß es sich auch hier nur um ein Vergreifen im Ausdruck handeln kann und daß die Strafkammer sich in Wirklichkeit vom Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des § 21 StGB überzeugt hat.

Zu der Frage, in welchen Grenzen verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge von Alkoholgenuß Grundlage für eine Unterbringung sein kann (vgl. BGHSt 7, 35;

10, 353), hat sich das Landgericht nicht geäußert. Insofern ergeben die Feststellungen mit hinreichender Deutlichkeit, daß die zusätzlich durch den Alkoholgenuß bedingte verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten auf der Grundlage seines krankhaften Geisteszustandes gegeben und beides eng miteinander verknüpft war. Seine geringen Hemmungen gegenüber dem Bedürfnis nach Lustgewinn äußern sich auch in seiner Bereitwilligkeit

zur Aufnahme von Alkohol, was dann zum weiteren Abbau

Yaha

- 7.-

seiner Hemmungen bei sexuell bedingten Angriffen auf andere Personen führt. In Fällen dieser Art rechtfertigt auch verminderte Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholgenuß die Anwendung des § 63 StGB 1975,

Schumacher Willms Baumgarten

Meyer Buddenberg