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BGH Beschluss vom 16.07.1975 – 2 StR 264/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _264/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Eduard N ED ohne festen Wohnsitz, geboren am MEEEED 1936 in ru, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 13. Februar 1975

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung (§§ 177, 211, 52 StGB) schuldig ist,

2. im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein anderes Schwurge-

richt des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

1. Der Angeklagte hat sich (tateinheitlich mit Mord) nicht eines Verbrechens nach § 177 Abs. 3, sondern nur eines solchen gemäß § 177 Abs. 1 StGB 1975 schuldig gemacht. Nach der Änderung des Tatbestands der Notzucht mit Todesfolge durch das 4. Strafrechtsreformgesetz ist ein tateinheitliches Zusammentreffen dieses Delikts mit Mord (vgl. hierzu BGHSt 19, 101 ff) nicht mehr möglich. Anders als § 178 StGB in der vor dieser Änderung geltenden Fassung (in Verbindung mit § 56 StGB aF) läßt der Wortlaut des §§ 177 Abs. 3 StGB 1975 die Anwendung dieser Vorschrift auf einen Fall vorsätzlicher Herbeiführung der Todesfolge nicht zu. Denn die neue Vorschrift ist auf die Fälle leichtfertiger Verursachung des Todes beschränkt worden (vgl. hierzu auch den Entwurf eines StGB E 1962 mit Begründung, BT-Drucks. IV/650 S. 362). Der Schuldspruch mußte deshalb entsprechend geändert werden.

Daß dies für das Schwurgericht ein Grund gewesen wäre, auf eine geringere als die verhängte Strafe zu erkennen, ist nach den Strafzumessungserwägungen auszuschließen. Der Strafausspruch (im engeren Sinn) wird somit durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

2. Jedoch muß die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht ersehen, daß die formellen Voraussetzungen des § 66

Abs. 1 Nr. 1 StGB 1975 vorliegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt zu § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB aF entschieden hat, genügt eine Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann, wenn für die ihr zugrundeliegende Symptomtat eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr festgesetzt worden ist (BGHSt 24, 243; BGH NJW 1972, 1333, 1869). Ob dies hier bezüglich der Verurteilung vom 30. Mai 1972,

in der das Schwurgericht eine der beiden erforderlichen Vorverurteilungen gesehen hat, zutrifft, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Ein solches Bedenken besteht zwar nicht hinsichtlich der Verurteilung vom 5. Oktober 1959.

- Gegen den Angeklagten war damals wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer weiteren Strafe von zwei Jahren

eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verhängt worden. -— Im vorliegenden Urteil ist aber nicht angegeben, wann der Angeklagte diese Tat begangen hatte, so daß der Senat nicht ausschließen kann, daß sich der Angeklagte von diesem

Zeitpunkt bis zu dem der Tat, die zur Verurteilung vom 29. November 1968 führte, länger als fünf Jahre in Freiheit befunden hat und damit Rückfallverjährung eingetreten ist (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit

§§ 48 Abs. 4 StGB 1975). Deshalb läßt sich nach den bisherigen Feststellungen der Maßregelausspruch auch nicht durch ein Zurückgreifen auf die Verurteilung vom 5. Oktober 1959 halten.

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