Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 01.01.1975 – 1 StR 531/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 531/75 BESCHLUSS 2777

in der Strafsache

gegen

den Gymnasiasten Rainer L On zus ACER, geboren am EEE 1957 in HE, zur zeit in Hart,

wegen Mordes u.a,

049

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28, Oktober 1975 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten LOB secsen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20, März 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO),

Jedoch wird der Urteilsspruch - unter Miterstreckung auf den rechtskräftig verurteilten Kurt FB - danin geändert, daß anstelle des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) Raub mit Schußwaffen (8 250 Abs. 1

Nr. 1 StGB) tritt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Nach der (vom Senat nach § 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigenden) Neufassung des § 251 StGB, die am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist, kann wegen der unterschiedlichen Schuldformen Raub mit Todesfolge nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen (BGH MDR 1975, 854 Nr. 63). Deshalb tritt im Schuldspruch an die Stelle des recht-

- 3.

lichen Gesichtspunktes des Raubes mit Todesfolge der Gesichtspunkt des Raubes mit Schußwaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), der nach Tatzeitrecht als Raub mit Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) mit den Strafen bedroht war, die auch das geltende Recht androht.

Die Schuldspruchänderung ist auf den Mitangeklagten FB zu erstrecken (§ 357 StPO).

Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden (vgl. Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 12. September 1975). Seine Änderung mindert nicht die Schwere der Schuld und des Unrechts. Sie ist infolgedessen für den Strafausspruch ohne Bedeutung.

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