Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 08.01.1986 – 2 StR 660/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AH BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 660/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maurer Heiko KWEB .us "EEE - vı GEEED - © GEHE geboren am EEE 1960 in DEM, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Totschlags u. a.
-2- A
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1986 gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1985
wird verworfen.
Jedoch wird in der Liste der angewendeten Strafvorschriften der Absatz 3 von § 177 StGB gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler ergeben. Aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen muß lediglich die Liste der angewendeten Strafvorschriften wie geschehen geändert werden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu im einzelnen ausgeführt:
"Rechtlich zu beanstanden ist die gleichzeitige Annahme von bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Totschlags und von leichtfertiger Verursachung des Todes hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 StGB). Nach der Änderung des Tatbestands der Notzucht mit Todesfolge durch das vierte Strafrechtsreformgesetz
(vom 23. November 1973) ist ein tateinheitliches Zusammentreffen dieses Delikts mit Mord- und Totschlag - (s. hierzu BGHSt 19, 101 ff) nicht mehr möglich. § 177 Abs. 3 StGB ist auf die Fälle leichtfertiger Verursachung des Todes beschränkt worden (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1975 - 2 StR 264/75 mitgeteilt von Dallinger in MDR 1976, 15; vgl. auch BGHSt 26, 175). Dieser Fehler hat eine Streichung des 8 177 Abs. 3 StGB aus der Liste der angewendeten Vorschriften zur Folge. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es dagegen nicht, weil das Schwurgericht den Angeklagten insoweit -. zutreffend - "wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung" verurteilt hat.
Daß es in den Urteilsgründen das Qualifikationsmerkmal des Abs. 3 als verwirklicht angesehen hat, nötigt auch nicht zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzel-
und der Gesamtstrafe. Zwar hat das Tatgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "daß der Angeklagte neben dem Totschlag tateinheitlich eine versuchte Vergewaltigung mit Todesfolge begangen hat" (s. UA S. 18). Der Zusammenhang mit den übrigen Strafzumessungserwägungen macht jedoch deutlich, daß sich die sachliche Bedeutung dieser Erwägung in der Hervorhebung des Zu-
sSammentreffens mit einer Vergewaltigung als weiterer
. Tat erschöpft, der Erwähnung des Merkmals "mit Todes- + Folge". also allein der Charakter einer der Vollständigkeit wegen vorgenommenen, letztlich damit inhaltsleeren und für die Strafzumessung bedeutungslosen Umschreibung beizumessen ist. Denn die Strafzumessungserwägungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Tötungshandlung stehen, konnten aufgrund der Verurteilung wegen Totschlags angestellt und ausgeführt werden. In Bezug auf die versuchte Vergewaltigung ist der Tatrichter dagegen ausdrücklich sogar davon ausgegangen, daß die Tötung nur bei deren Gelegenheit begangen wurde (s. UA S. 17).
Es kann hiernach mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Annahme der Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 StGB die Höhe der insoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat."
Herdegen Meyer Theune Niemöller Gollwitzer