Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 02.06.1976 – 2 StR 188/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I Vi
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 188/76 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Laboranten Günter > HE =u: NEE,
geboren am EEE 19.5 in St Ars. Schu.
wegen Verbrechen nach § 146 StGB
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
4. Juni 1976 auf Grund der Sitzung vom 2. Juni 1976, woran teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ge in der Verhandlung vom 2. Juni 1976 als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. September 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Geldfälschung in einem minder schweren Fall nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Frühjahr 1973 nach zwei Monate dauernden Versuchen im Keller seiner Wohnung insgesamt 1305 Zwei-DM -und Fünf-DM-Münzen zu einem Nominalwert von 2.898,-- DM nachgemacht und von diesen rund 1000 Münzen mit einem Nominalwert von 2.313,-- DM in den Verkehr gebracht.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde allein gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist begründet und wirksam beschränkt, da sich ausschließen läßt, daß die Strafkammer ohne die Strafaussetzung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Zweifel berechtigt sind, die die Revision angesichts der beruflichen Vergangenheit des Angeklagten und der Tatsache, daß er sich von Januar bis April 1975 in anderer Sache in Untersuchungshaft befand (UA S. 4), bereits der im Urteil zum Ausdruck gebrachten günstigen Täterprognose entgegenbringt. Denn auch bei Bejahung einer günstigen Zukunftserwartung ist der in der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebrachten Ansicht beizutreten, daß es an den weiteren wesentlichen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB fehle.
-u-
Wie der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen betont hat, handelt es sich bei dieser Bestinmung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zuläßt (BGH VRS 43, 172; 46, 106; BGH, Urt. vom 18. Dezember 1974 - 2 StR 580/74 -). Es wird also eine Situation vorausgesetzt, die zwar nicht notwendig eine "Konfliktslage" sein muß, die aber an eine solche heranreicht oder ihr vergleichbar ist und "Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen nahe kommt" (BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 676/73 -; vom 3. Juli 1975 = 4 StR 255/75 - und vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 -)
Daß besondere Umstände dieser Art in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen, ist weder dem im Urteil festgestellten Sachverhalt zu entnehmen noch von der Strafkammer bei ihren Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB hinreichend dargetan. Wenn im Urteil gesagt wird, daß "der Angeklagte .... in einer für ihn ausweglosen Lage den einzigen Weg, .... zu Geld zu kommen, darin erblickte, Falschgeld herzustellen", so ist dem die bei den Feststellungen zur Person und bei der Strafzumessung erörterte Tatsache entgegenzuhalten, daß der Angeklagte durch erheblich über seine Verhältnisse gehende Anschaffungen und durch unstete Arbeitsweise seine wirtschaftlich schwierige Lage selbst herbeigeführt hatte
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(UA S. 2, 3, 8). Unter diesen Umständen kann schwerlich von einer "unerwarteten oder unausweichlichen Konfliktsituation" die Rede sein, der das vom Gesetzgeber geforderte Gewicht "besonderer Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beizumessen wäre.
Willms Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg
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