Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 15.06.1977 – 2 StR 217/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 217/77 URTEIL 11.6.7?
in der Strafsache
gegen
sen Textilkaufmann Friedrich 58 GE 2: Ze, geboren an ie 1943 in Tee,
wegen Raubes
-2_
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.Juni 1977, an der teilgenommen haben;
Justizangestellte EEE
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr EB 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts'in Frankfurt (Main) vom 9. Dezember 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittells, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde allein gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei § 56 Abs. 2 StGB um eine sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" vertretbar erscheint. Zu fordern ist eine Situation, die zwar nicht notwendig eine "Konfliktslage" sein muß, die aber an sie heranreicht oder ihr vergleichbar ist und "Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen nahekommt"
(BGH Urteile vom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75 und vom
22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75).
Daß eine solche hier wrliegt, ist weder dem im Urteil festgestellten Sachverhalt zu entnehmen noch von der Kammer ausreichend dargetan.
Die Einstufung der Tat nach § 249 Abs. 2 StGB wirkt sich auf den Strafrahmen aus und hat zutreffend bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden. Als besonderer Um-
. stand in der Tat ist die mindere Schwere auch dann nicht
zu werten, wenn der Raub, wie die Kammer feststellt, "auf der Grenze zum einfachen Diebstahl lag" (vgl. BGH Urteil vom 12. März 1974 - 1 StR 580/73).
Auch die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Kammer in diesem Zusammenhang vornimmt, läßt keine Züge hervortreten, denen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beigemessen werden könnte. Die "Aggressivität" des Angeklagten
als Ausfluß "einer gestörten Entwicklung" und als Folge "unbewältigter Konflikte des Angeklagten mit seiner Umwelt" (UA S. 8) rechtfertigt nicht die Annahme solcher Umstände, sondern spricht allenfalls für das Vorliegen einer "unüberlegten Augenblickstat", eine Feststellung, die die Kammer bereits bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt hat (UA S. 7).
.5- +?
Obwohl die vom Landgericht verhängte Strafe maßvoll ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ihre Höhe durch die Strafaussetzung zur Bewährung beeinflußt wurde.
Es war deshalb nicht nur die Entscheidung nach § 56
Abs. 2 StGB, sondern auch der Strafausspruch aufzuheben.
Schumacher willms Müller
Baumgarten Buddenberg