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BGH Urteil vom 18.12.1974 – 2 StR 580/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 580/74 URTEIL AY.uıı?9

in der Strafsache

gegen -

den Kaufmann Wolfgang Hans Werner van W@WB aus

EEE dort geboren om 1940,

wegen Beihilfe zur Falschmünzerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof u Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (WB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär u

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom

11. April 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache: zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Von Rechts wegen

Der infolge aufwendiger Lebensführung in Schulden geratene Angeklagte kam im Jahre 1971 mit seinem Freund VO auf den Gedanken, die geschäftlichen Beziehungen zu einem kleinen Druckereibetrieb für Geldfälschungen größeren. Umfangs auszunutzen. Dieses Vorhaben wurde dann in der Folgezeit in erster Linie von WED ins Werk gesetzt. Die Aufgabe. des Angeklagten bestand zunächst darin, den Geldgeber für die Anschaffung einer geeigneten Druckmaschine zu gewinnen. Später sollte er dann beim Absatz der gefälschten Banknoten mitwirken. Der Angeklagte hielt sich nur an den ersten Teil dieser Aufgabe, indem er einen gewissen Fu mit VER bekannt machte, den man dann zur Hergabe eines Darlehens von 50.000 DM veranlaßte. Als es um den: Absatz des hergestellten Falschgeldes im Betrage von mehr als 7 1/2 Millionen Dollar ging, zeigte der Angeklagte sich jedoch abgeneigt, seiner weiteren Zusage nachzukom-- men, und beschränkte. sich im wesentlichen darauf, W-EEE auf einer Reise in die Niederlande zu begleiten, bei der ein Teil der gefälschten Noten veräußert werden sollte. Schließlich gelangten nur einzelne der falschen Noten in den Zahlungsverkehr. Die große Masse des Falschgeldes konnte rechtzeitig sichergestellt werden. |

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Falschmünzerei (§§ 146, 49 StGB) zu einer Freiheits- ‚strafe von einen Jahr und sechs Monaten verurteilt und . die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch mit der Sach-

rüge an und wendet sich vor allem dagegen, daß dem Angeklagten Strafaussetzung gewährt worden ist. Das Rechts- “mittel hat Erfolg.

Zwar hält der Strafausspruch, soweit er die Bemes-: ‚sung der Freiheitsstrafe zum. Gegenstand hat, der Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat die Strafe nach 88 49, uk StGB gemildert und die sich aus § 13 StGB ergebenden Anforderungen beachtet. Auch ist den Feststellungen, soweit sie sich einerseits auf die Versagung mildernder Umstände, andererseits auf die Entscheidung nach § 23 Abs. 2 StGB beziehen, entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft kein sachlicher Widerspruch zu entnehnen. Jedoch . begegnet die Strafaussetzung zur Bewährung durchgreifen- ‚den Bedenken, weil die insoweit angeführten Umstände die Entscheidung nicht tragen können und das Landgericht möglicherweise verkannt hat, daß die Bestimmung des § 23 Abs. 3 StGB, wonach die Vollstreckung nicht auszusetzen ist, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet, auch bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten ist und für die Anforderungen Maß gibt, die bei der Aussetzung von Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren zu beaghye sind Die Vorschrift will die Strafaussetzung von eniestrafen dieser Dauer auf ausgesprochene Ausnahmefälle beschränkt sehen und insbesondere schweren Konfliktslagen Rechnung tragen. Sie setzt voraus, daß außer der günstigen Sozialprognose zusätzlich besondere Umstände: sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit . des Verurteilten vorliegen, welche ausnahmsweise für ein Absehen von der Vollstreckung sprechen (BGHSt 24, 3). Solche Umstände sind nicht ausreichend dargetan. Die Strafkammer stellt darauf ab, daß wegen der rechtzeitigen Si-

cherstellung des Falschgeldes durch den polizeilichen

Zugriff im Ergebnis nur geringer Schaden entstanden sei und daß die Weigerung des Angeklagten, beim Absatz mitzuwirken, mittelbar hierzu beigetragen habe, daß der An-

geklagte auf Menge und Qualität der Fälschungen keinen

Einfluß hatte, daß er im Rahmen der freundschaftlichen Be-

ziehungen zu dem ihm geistig wie an Tatkraft überlegenen

VO in Gas Unternehmen hineingeriet, daß er

sich bisher straffrei geführt, die Tatbeteiligung schon vor der Aufdeckung bereut und seinen aufwendigen Lebenswandel aufgegeben hat. Das sind Tatsachen und Gesichtspunkte, die bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten

zu beachten waren, die jedoch weder allein noch in ihrem Zusammenhang zur Annahme eines ungewöhnlichen Ausnahmefalls hinführen können. Der tatbezogene Umstand, daß der Angeklagte mit der technischen Seite der Tatausführung nicht befaßt war und deshalb auf Qualität und Menge des Falschgelds keinen Einfluß haben konnte, ergab sich zwangsläufig aus der von den Beteiligten abgesprochenen Arbeitsteilung und ist deshalb für sich genommen ohne jedes besondere Gewicht. Nichts anderes gilt aber auch für die Umstände, die man, wie die vom Angeklagten bewiesene Reue und Einsicht, mehr als personbezogen ansprechen kann. Hier ist in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten selbst verschuldet hatte und bei seiner Mitwirkung von erheblichem Gewinnstreben bestimmt wurde. Tatsachen, die allein schon zur Begründung der günstigen Sozialprognose unerläßlich sind, können nicht gleichzeitig als besondere Umstände angesprochen werden, die eine Maßnahme rechtfertigen, für welche nach dem Willen des Gesetzgebers die günstige Prognose allein gerade nicht ausreichen soll.

Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafkammer die Strafe gegen den Angeklagten im Falle der Nichtaussetzung niedriger bemessen hätte, ist der Strafausspruch im ganzen aufzuheben. |

Schumacher . Willms | " Kirchhof

Müller ‘ Baumgarten