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BGH Urteil vom 12.05.1976 – 2 StR 7/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR. 7/75 | URTEIL 2.

in der Strafsache

gegen

den Schachtmeister Alfred Michael Sc hg aus TOEEEEEEB, geboren am EEE 1930 in ME Krs. ZUM (Mo),

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1976, an der teilgenommen haben:.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof, Dr. Willms Baumgarten ‘Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltc in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts)

Bad Kreuznach vom 19. September 1975 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall (§§ 212, 213, 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts schoß der Angeklagte am 10. April 1974 nach einer von ihm provozierten Auseinandersetzung mit einem Jagdgewehr in Tötungsabsicht auf den Zeugen JB, nit dem er seit Jahren in Streit lebte, und verletzte den sich zur Seite Werfenden am linken Oberarm. Der Zeuge befand sich 2 Monate in stationärer Krankenhausbehandlung, mußte zweimal operiert werden und leidet an den Folgen einer Nervenschädigung.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde allein gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist begründet,

In ‘zahlreichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof betont, daß § 56 Abs. 2 StGB (§ 23 Abs. 2 StGB a.F.) eine sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist, die die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zuläßt (BGH VRS 43, 172; 46, 106; BGH, Urt, vom 18. Dezember 1974 - 2 StR 580/74 -). Es wird also eine Situation vorausgesetzt, die zwar nicht notwendig eine "Konfliktslage" sein muß, die aber an eine solche heranreicht oder ihr vergleichbar ist und "Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen nahe kommt" (BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 676/73 -; vom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75 - und vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 -).

Daß besondere Umstände dieser Art in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen, ist weder dem im Urteil festgestellten Sachverhalt zu entnehmen noch von der Schwurgerichtskammer bei ihren Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB hinreichend dargetan. Wenn es in diesem Zusammenhang im Urteil heißt, "der Angeklagte handelte in einer Konfliktsituation, die er anders nicht zu lösen vermochte" (UA S. 11), so setzt sich die Kammer damit in Widerspruch zu ihren sonstigen Feststellungen, insbesondere zu dem, was sie bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, ausgeführt hat. Die Lage, die der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer selbst herbeigeführt hat (UA S. 10), war nicht so außergewöhnlich, daß sie als "unausweichliche oder unerwartete Konfliktsituation" bezeichnet werden kann. Auch die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Kammer in diesem Zusanmmenhang vornimmt, läßt keine Züge hervortreten, denen das Gewicht "besonderer Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beigemessen werden könnte.

Darüber hinaus durfte sich die Kammer nicht mit der bloßen Verneinung der Frage des Vollstreckungsgebotes des § 56 Abs. 3 StGB begnügen (UA S. 11). Vielmehr drängt es sich angesichts der Schwere der Tat, die tohne Zutun des Angeklagten nicht zur Vollendung gekommen ist" (UA S. 9), und ihrer Folgen auf, näher zu begrün-

den, weshalb die Verteidigung der Rechtsordnung gleichwohl nicht die Vollstreckung der Strafe erfordere.

Schumacher willms RiBGH Baumgarten

kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Schumacher

Meyer Buddenberg