Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 31.03.1976 – 2 StR 789/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 _StR_ 789/75 URTEIL yıR
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Karl Albert Josef Ku zus DE NEED, geboren am EEE - > 1923 in Du,
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom
26. September 1975 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat der bisher unbestrafte Angeklagte der Firma Zahnfabrik KG in Bad Nauheim-Niedermörlen, bei der er als Gehaltsbuchhalter tätig war, in der Zeit von August 1969 bis November 1974 einen Schaden von insgesamt 330.603,45 DM zugefügt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde allein gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist begründet.
Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entschei-
dungen stets betont, daß § 56 Abs. 2 StGB (8 23 Abs, 2
StGB aF) eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist,
also die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur in ganz "außergewöhnlichen Fällen" zuläßt (BGH VRS 43, 172; 46, 106; BGH Urteil vom
18. Dezember 1974 - 2 StR 580/74 -). Zwar setzt die genannte Vorschrift nicht notwendig eine "Konfliktslage" voraus (BGH Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 706/74 -), wohl aber eine Ausnahmesituation, die an eine Konfliktslage heranreicht oder ihr vergleichbar ist und "Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen nahekommt" (BGH Urteile vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 676/73 -; vom 3. Juli 1975
- 4 StR 255/75 - und vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 -).
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Besondere Umstände solcher Art sind von der Kanmer in dem angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt. Das Landgericht stützt sich bei den Erwägungen, die es in diesem Zusammenhang anstellt, im wesentlichen auf Hilderungsgründe, die es bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hat, so auf die "bisherige Straffreiheit" des Angeklagten, auf die Feststellung, daß ihm sein Handeln "von der Arbeitgeberin leicht gemacht wurde", und auf seine Bereitwilligkeit, "bei der Aufdeckung seiner Untreuehandlungen mitzuwirken" (UA S. 13 und 14). Auch die in diesem Rahmen getroffene Feststellung der Kamner, der Angeklagte habe "eine besondere Neigung zum Besuch von Nachtlokalen entdeckt", die "möglicherweise durch Schwierigkeiten in seiner Ehe bedingt" gewesen sei, reicht nicht aus, um die Annahme einer Situation zu rechtfertigen, der das Gewicht "besonderer Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beigemessen werden könnte, Dies um so weniger, als die Kammer bei ihren Strafzumessungserwägungen davon ausgeht, daß sich der Angeklagte "in keiner besonderen Notlage befand, sondern sich mitden veruntreuten Geldern ein schönes Leben gemacht hat" (UA S. 12).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schumacher Müller Baumgarten
Meyer Buddenberg
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