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BGH Beschluss vom 06.06.1975 – 2 StR 200/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 200/75 BESCHLUSS

75 6 Im

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Klaus Jürgen PB aus

VE, geboren am GE 194: in N, Kreis DD /LEEM, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Wiesbaden vom 26. - nicht wie im Urteilsrubrum angegeben, vom 29. - August 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - Verbrechen nach §§ 212, 51 Abs. 2 StGB - zu einer Freiheitsstrafe vonreun Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und die allgemeine Sachrüge erhoben. In einem weiteren, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat der zur Rücknahme von Rechtsmitteln gemäß § 302 Abs. 2 StPO ermächtigte Verteidiger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen. Im Schriftsatz wird "zur Erläuterung und auch zur Begrenzung" der allgemeinen Sachrüge nur "die Verletzung der §§ 213, 21, 46 StGB nF bzw. § 51 Abs. 2,13 StGB aF" gel-

tend gemacht und dies näher dargelegt. Diese Ausführungen betreffen nur den Strafausspruch. Dazu steht jedoch in Widerspruch, daß am Schluß des Schriftsatzes ohne Einschränkung Aufhebung des Urteils beantragt wird. Im Hinblick darauf und weil vorher bereits die allgemeine Sachrüge erhoben worden war, bleibt unklar, ob die Revision zurückgenommen worden ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Da Beschränkungen (Verzicht, Rücknahme) von Rechtsmitteln eindeutig sein müssen (vgl. RGSt 58, 372; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1955 - 1 StR 482/55 und vom 24, Januar: 1956

- 1 StR 544/55), geht der Senat davon aus, daß mit der Revision auch der Schuldspruch angegriffen wird. Indessen hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken, Nach den Urteilsfeststellungen war die Fähigkeit des Angeklagten, nach der Einsicht über das Unrecht der Tat zu handeln, erheblich vermindert (UA Bl. 15). Das Schwurgericht sagt nicht, ob es von der demnach gemäß § 51 Abs. 2 StGB aF - jetzt § 21 StGB 1975 - bestehenden Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, Gebrauch machen will. Es führt die verminderte Zurechnungsfähigkeit nur als strafmildernd an (UA Bl. 16). Diese Unklarheit führt hier zur Aufhebung des Strafaussrpuchs. Bei Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB aF galt ein Strafrahmen von einem Jahr und drei Monaten bis zu fünfzehn Jahren. Seit dem 1. Januar 1975 beträgt in solchen Fällen die Höchststrafe jedoch nur noch elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Schwurgericht nach neuem Recht möglicherweise

eine mildere Strafe verhängt hätte, Schon deshalb muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB alter und neuer Fassung vorliegen (vgl. zum Begriff der schweren Beleidigung RGSt 66, 159, 161), insbesondere, was im angefochtenen Urteil nicht erörtert worden ist, ob andere mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB aF oder ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB nF (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 19. März 1975 - 2 StR 53/75) gegeben sind. Über die Einziehung der Waffe wird neu zu entscheiden sein.

Willms Kirchhof Müller Meyer Buddenberg