Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 24.01.1956 – 1 StR 544/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern
2266 059.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Werkzeugmacher Anton. GC EB au: ig dort geboren am EEE 1926,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht. erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten. wird das Urteil des nandgerichts Aschaffenburg. vom 13. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten den Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist vom Lendgericht wegen dreier voliendeter Verbrechen der schweren Unzucht zwischen kännern zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurtsiit worden. Gegen dieses Urteil hat sein Verteidiger Revision eingelegt und dabei erklärt, das Rechtsmittel richte sich "gegen das Strafmaß und gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung". In seiner Begründungsschrift, ir Ger er das Verhalten des Angeklagten u.a. als einen "recht untauglichen Versuch" bezeichnet hat, wiederholt der Yer-- teidiger jene Erklärung und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Angeklagten zu einer unter neun Monaten liegenden Strafe zu verurteilen und ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger, nachdem er auf die Zweifsl an einer wirksamen Beschränkung der Revision hingevie-
Im allgemeinen ist die Beschränkung der Revision auf das Strafmaß zulässig und wirksam. Denn bei der Straffrage handelt es sich in der Regel um einen Teil des Urteils,
der sich auf der Entscheidung über die Schuldfrage aufbaut und losgelöst von ihr einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist:(vgl R6GSt 61, 322 f; BGHSt 5, 252).
Eine wirksame Beschränkung auf das Strafnaß liegt aber nicht vor, wenn der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels Angriffe gegen das Urteil richtet, die auf eine Anfechtung des Schuläspruches hinauslaufen. Es genügt auch, daß die Begründung des Rechtsnittels
Widersprüche enthöit, aus denen Zweifel entstehen. ob der Reschwerdeführer nicht doch, trotz seiner Erklärung über die Beschränkung der Revision auf das Strafmaß, in \Wahrheit den Schuldspruch angreift. Dieser Fall liegt hier vor.
Der Verteidiger spricht in seiner Revisionsbegründung an mehreren Stellen von einem "recht untauglichen" oder einen. "kindlich anmutenden Versuch" des Angeklagten. enü Kr er auch die rechtliche Tragweite der. von ihm abgegebenen ri Erklärungen offenbar ursprünglich nicht klar erkannt hatte, sc war es doch bereits nach seinem schriftlichen Vor- ‚bringen mindestens möglich, daß geltend gemacht werden collte, es lägen lediglich versuchte und nicht vollendete Taten or. In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger, wie erwähnt, Klargestellt, daß sein Vorbringen so zu veretchen sei und das Urteil in vollem Umfang angefochten sein solie. |
Im Zweifelsfalle ist die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zu verneinen (RGSt 58, 372 f; BGH 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955). Da die Frage, ob nur ein Versuch vorliegt, zum Schuldspruch gehört, ist die Revision rk sicht wirksam auf das Strafmaß beschränkt; vielmehr unterliest das angefochtene Urteil im vollen Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da das Landgericht möglicherweise zu Unrecht vollendete statt versuchter Taten engenommen hat. In allen @rei Fällen, derentwegen der Inseklsgte verurteilt worden ist, stellt der Tatrichter im engefochtenen Urteil fest, daß der betroffene Jugendliche eire ablehnende Haltung gezeigt hat; so heißt es im ersten
Falle "Dieser stand auf und ging weg"; im zweiten Feile "Tom vehrte ab"; im dritten Falle "Der Zeuge stieß die Hand des Angeklagten weg", Diese Haltung der Opfer legt dis Annahme nehe, daß es dem Angeklagten nicht gelungen ist, sie zu verführen. Nur bei erfolgreicher Einwirkung auf den Willen des Jugendlichen lägen aber vollendete Straftaten nach § 175 a Nr 3 StGB vor. Sollten die Jugendlichen «ich vom Angeklagten nicht haben verführen lassen, vielmehr seine Zudringlichkeiten sogleich abgewehrt haben, so kämen nur versuchte Verbrechen nach der genannten Gesetzesvorschrift in Frage.
Das Urteil unterliegt danach in vollem Umfange der Aufhebung.
. III. Für die neue Hauptverhandlung wird mit Rücksicht auf die Ausführungen der Revision bemerkt, daß die Erwägungen des Landgerichts zum Strafausspruch - abgesehen davon, daß nunmehr gegebenenfalls der Strofrahuen der Versuchsvorschriften anzuwenden sein wird, — an sich keine Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere ist die Berücksichtigung des Gedankens allgemeiner Abschreckung angesichts der vom Landgericht festgestellten beträchtlichen Zunahme der Sittlichkeitsverbrechen in seinem Bezirk nicht grundsätzlich zu beanstanden. Inwieweit es im vorliegenden Falle unter Berücksichtigung von Täter und Tat angemessen ist, dem Gesichspunkt der Abschreckung anderer besonders
Rechnung zu tragen, ist Gache des tatrichterlichen ErmessenS.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Hengshberger