Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 06.05.1975 – 5 StR 151/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 151/75 FRE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Heinrich W iS zus il, dort geboren am GER ı 955,
wegen versuchter Vergewaltigung U.&.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6.Mai 1975 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück
vom 7.Oktober 1974 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§§ 177, 22,
Der Tatrichter hat im Fall IM teils
das zur Zeit der Tatbegehung und teils das
zur Zeit der Aburteilung geltende Recht angewendet. Das ist nicht zulässig. Er hätte vielmehr die verschiedenen Strafgesetze in ihrer Gesamtheit miteinander vergleichen (BGHSt 24,94,97, BGH NJW 1965,1723) und,
weil diese hier zum gleichen Ergebnis führen, das zur Tatzeit geltende Recht anwenden müssen (BGH LM § 200 StGB Nr.2 = JR 1953,109). Inzwischen ist der Strafrahmen jedoch geändert worden (§ 49 Abs.1 Nr.2 StGB 1975). Jetzt ist das heute geltende Recht das mildeste. Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern (§ 354a StPO). Das berührt die maßvolle Strafe aber nicht, zumal der Tatrichter in diesem
N,
Fall irrig nicht den zur Zeit der Aburteilung geltenden Strafrahmen (Obergrenze 15 Jahre), sondern einen niedrigeren Strafrahmen zugrunde
gelegt hat (UA S.13).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann