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BGH Beschluss vom 02.05.1974 – 2 StR 165/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 165/74 BESCHLUSS a5, ,H

in der Strafsache

gegen

den katholischen Geistlichen Dr. Dr. Franz E igcHuumEEEEn>

aus EEE, geboren am EEE 1905 in Cum Bezirk: Eu (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 1974 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 206 a, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. November 1973 wird

1. im Fall 18 der Urteilsgründe das Verfahren eingestellt,

2. im Fall 3 der Urteilsgründe das wiederholte Fotografieren des nackten Kindes gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden,

3. der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen

a) sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünfzehn Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen (§§ 175, 176 Abs. 1, 3 und 5Nr. 2, 88 73, 74 und 51 Abs. 2 StGB),

b) homosexueller Handlungen in zwei Fällen (§§ 175, 74, 51 Abs. 2 StGB),

verurteilt wird,

4. der Ausspruch über die in den Fällen 1, 2, 53 und 9 der Urteilsgründe festgesetzten

Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber vom Senat nicht entschieden worden ist, sowie zur Verhängung der fehlenden Einzelstrafe für den Fall 10 der Urteilsgründe, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen, Soweit das Verfahren nach § 206 a StPO ein-

gestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in dreizehn Fällen, fortgesetzter Unzucht zwischen Männern, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einen Kinde in einem Fall, fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in drei Fällen und Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

1. Der Verurteilung des Angeklagten im Fall 18 der Urteilsgründe wegen eines fortgesetzten Vergehens im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF steht das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Die betreffenden Taten hatte der Angeklagte in den Jahren 1966 und 1967 begangen. Seitdem sind bis zur ersten richterlichen Handlung, die gegen den Angeklagten gerichtet war (Erlaß des Haftbefehls am 20. Februar 1973), mehr als fünf Jahre (§ 67 Abs. 2 StGB) verstrichen. Das Verfahren muß deshalb insoweit gemäß 8 206 a StPO eingestellt werden. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die diesen Teil des Verfahrens betreffenden notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

2. Ebenso ist infolge Verjährung in den Fällen 1, 2 und 3, die sich nicht über das Jahr 1966 hinaus erstreckten, eine Bestrafung wegen "Unzucht zwischen Männern" nicht mehr möglich.

3. Im Fall 3 der Urteilsgründe hat der Senat ferner das wiederholte Fotografieren des nackten Kindes gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Damit bleibt in diesem Fall lediglich eine - nicht fortgesetzte -

Tat im Sinne des nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwenden-

den und nach § 354 a StPO auch noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden § 176 Abs. 1 StGB nF bestehen. Dessen Tatbestand hat der Angeklagte durch den Zungenkuß erfüllt. Ob die Küsse auf die Lippen

des Jungen, über deren Stärke und Dauer dem Urteil nichts zu entnehmen ist, sexuelle Handlungen "von einiger Erheblichkeit" (§ 184 c Nr. 1 StGB nF) darstellen, erscheint fraglich. Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, scheiden diese Küsse für eine Verurteilung ebenfalls aus. |

4. Auch im Fall 9 der Urteilsgründe reichen die Feststellungen zur Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht mehr aus, Das Fotografieren des nackten Jungen ist keine "sexuelle Handlung an einem Mann" im Sinne des § 175 Abs. 1 StGB nF. Eine solche kann in diesem Fall nur in dem Austausch der Zungenküsse, dem gegenseitigen Spielen am Geschlechtsteil und dem Mundverkehr gelegentlich des zweiten Besuchs des Jungen gesehen werden. Dem Verhalten des Angeklagten anläßlich des dritten Besuchs kommt für die Frage, ob eine fortgesetzte Handlung gegeben ist, keine Bedeutung zu; denn sein damaliges Vorgehen könnte allenfalls als ein Versuch gewertet werden, der aber nach § 175 StGB nF nicht mehr strafbar ist.

5. Aus diesen Gründen hat der Senat den Schuldspruch geändert. Die von ihm dabei verwendeten Tatbezeichnungen entsprechen den durch das 4. Strafrechtsreformgesetz eingeführten amtlichen Überschriften der betreffenden Strafbestimmungen.

6. Die in den Fällen 1, 2, 3 und 9 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen müssen aufgehoben werden, weil sich hier der Schuldumfang verringert hat. Zu einer Aufhebung der sonstigen Einzelstrafen besteht kein Anlaß. Da diese erheblich über der Mindeststrafe liegen, die damals für das Landgericht nach § 176 Abs. 2 StGB aF in Verbindung mit § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB galt, ist auszuschließen, daß die Strafkanmer auf der Grundlage der durch das 4. Strafrechtsreforngesetz zum Teil gemilderten Strafdrohung geringere Einzelstrafen in diesen Fällen festgesetzt hätte.

Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1, 2, 3 und 9 sowie die Einstellung des Verfahrens im Fall 18 der Urteilsgründe bedingen die Aufhebung der Gesamtstrafe. Diese kann aber auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil es das Landgericht unterlassen hat, im Fall 10 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe zu verhängen. Deren Festsetzung wird durch das Landgericht nachzuholen sein (BGHSt 4, 345 ff),

7. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Schumacher RiBGH Kirchhof kann Müller nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist,

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Baumgarten Meyer