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BGH Beschluss vom 22.02.1974 – 2 StR 232/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 232/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Gelegenheitsarbeiter Hans Karı S guuuuEEEEEBp aus IB Hessen, geboren am EB 1932 in I]

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Angestellten Manfred Reinhard Gustav KEEED aus HB, zeboren am EEE 1943 ir vo,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am |1. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Sun wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 30. Mai 1973

1. dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freispruch im übrigen des Diebstahls in vierzehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug (§§ 242, 267, 263, 73, 74 StGB) und eines Vergehens nach den §§ 1, 3, 10 des Opiumgesetzes schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten KB wirä verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch, soweit er ihn betrifft, dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, sondern wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen verurteilt ist.

- 3.

Ill. Der Beschwerdeführer KW hat die Kosten

seines Rechtamittels vu Lraxen.

Gründe§

Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Urteil u.a. wie folgt erkannt:

"II. Der Angeklagte SEE ist des schweren Diebstahls in fünf Fällen, des einfachen Diebstahls in neun Fällen davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung

und Betrug, sowie eines Vergehens nach 88 1, 3, 10 Opiumgesetz, schuldig.

Im übrigen wird er freigesprochen.

III. Der Angeklagte Ki ist des schweren Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen nach 8§ 1, 3, 10 Opiumgesetz, eines weiteren Vergehens nach §§ 1, 3, 10 Opiumgesetz, eines einfachen Diebstahls, sowie der Beihilfe zum Betrug schuldig.

IV. Es werden verurteilt:

1. 00.

2, der Angeklagte Si -u einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten und

3, der Angeklagte Ki zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten."

Die Revision des Angeklagten SEE nat zum Teil Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten KB führt nur zu einer Änderung des Urteilsspruchs.

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I. Die Revision des Angeklagten SC.

1. Soweit der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 22. Februar 1974 wesentliche Beschränkung seiner Verteidigung behauptet, ist dieses Vorbringen verspätet und daher unzulässig (§ 345 Abs. 1 Stpo),

2. Auch die weiteren Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, da sie nicht, wie in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist, die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen im einzelnen angeben, sondern nur allgemeine Behauptungen aufstellen. Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.

Nicht bewiesen ist, daß gegen den Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist am 30. Mai 1973, als nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten KB das Verfahren gegen diesen in Abwesenheit des Beschwerdeführers fortgesetzt wurde, nur Beweis über die Zurechnungsfähigkeit KM erhoben und dieser im Falle 2, an dem der Beschwerdeführer nicht beteiligt war, auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden.

3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das Strafgesetzbuch kennt seit der Änderung durch das Erste Strafrechtsreformgesetz nicht mehr das besondere Verbrechen des schweren Diebstahls im Sinne des § 243 StGB aF. Tatbestandsmäßig gibt es, soweit die Vorschriften der §§ 242 bis 244 StGB nF in Betracht kommen, nur mehr den Diebstahl nach § 242 oder den Diebstahl mit Waffen und den Bandendiebstahl nach § 244 StGB nF.

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Nur diese Bestimmungen betreffen den Schuldspruch; § 243 StGB nF dagegen betrifft allein den Strafausspruch. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, daß in schweren Fällen für die Bestrafung ein höherer Strafrahmen zur Verfügung steht, und wann in der Regel ein

solch schwerer Fall vorliegt. Das besagt zugleich, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen einer der Nummern des § 243 StGB gegeben sind,noch kein schwerer Fall angenommen werden muß, andererseits aber trotz Fehlens der Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 6 doch ein schwerer Fall im Sinne dieser Bestimmung gegeben sein kann. Daß § 243 nur den Strafausspruch regelt und nicht ein besonderes Vergehen bildet, zeigt auch schon die Tatsache, daß sonst der Versuch eines Diebstahls in einem schweren Fall in § 243, ebenso wie der Versuch

in § 244 StGB nF, ausdrücklich für strafbar hätte erklärt werden müssen und mangels einer solchen Bestimmung straflos bliebe. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Durch die irrige Annahme von Tateinheit zwischen Diebstahl einerseits und Urkundenfälschung und Betrug andererseits ist der Angeklagte nicht beschwert,

Der gesamte Strafausspruch war aufzuheben, da die Strafkammer ausdrücklich die Vorstrafen des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt hat (UA Bl. 30), diese Jedoch nicht näher, insbesondere nicht den Zeitpunkt der Verurteilungen und die Höhe der Strafen angegeben hat, so daß der Senat nicht nachprüfen kann, ob diese Vorstrafen noch verwertbar sind oder Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes der Verwertung entgegenstehen. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu prüfen und

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im Urteilsspruch gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO nF anzugeben haben, ob jeweils ein schwerer Fall des Diebstahls vorliegt.

II. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten KM führt ebenso, wie beim Beschwerdeführer SB zur Änderung des Urteilsspruchs, läßt im übrigen aber keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses

Beschwerdeführers erkennen.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer