Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 20.05.1960 – 4 StR 379/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_3tB_379/60 . 2153 019
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Arbeiter Wolfgang Josef Sch EB aus ze, üort geboren an - wi 2.4t. in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i.R. U:
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 196], an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzier als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in «ssen vom 20. Mai 1960 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen 2 und 3 verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (Fall 1), wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit an Steuer in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (Fall 2) und wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit Verkehrsunfallflucht und nit Fahren ohne Führerschein (Fall 3) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1. Die Darlegungen der Strafkammer im Falle llassen keiner Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Durchgreifende Bedenken ergeben sich aber gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle 2.
Dabei legt cas Landgericht, wie aus der Darstellung. des Tatgeschehens und der rechtlichen Würdigung des Falles 2 ersichtlich wird, folgenden Sachverhalt zugrunde;
Am Abend des 5. Dezember 1959 besuchte der Angeklagte gegen 22.00 Uhr die Gaststätte "ui ' ir Eau: Gegen 23.15 Uhr brachte er seine Verlobte in die Wohnung des Küchengehilfen Hans N@WB in Ep in der SWWstraße, blieb dort kurze Zeit, ging nochmals ins "Jun ' und von dort aus in die Wirtschaften "Die" und "ze PD". In den genannten Lokalen trank der “Angeklagte jeweils einige der Anzahl nach nicht mehr festzustellende Gläser Bier. Von der Gaststätte "Zp PB" ging der Angeklagte über die Savignystraße zur TWWstraße. Dort
fand er den von ihm am 26. November 1959 entwendeten und nach Benutzung von ihm hier abgestellten DKW-Personenkraftwagen des Bäckermeisters R@@ vor. Mit diesen Wagen fuhr er zur Gastwirtschaft "VD TS". Er stellte das Fahrzeug gegenüber dem Lokal ab und traak in diesem ebenfalls mehrere Gläser Bier. Gegen 4.30 Uhr fuhr er mit dem kagen nach Des-"EilB: Der Angeklagte, der keinen Führerschein besaß, fuhr infolge seines Alkoholgenusses in Schlangenlinien. Er streifte zwei parkende Fahrzeuge.
Der Angeklagte gibt u.a. an, er sei in der Nacht zum 6. Dezember 1959 in hohem Grade betrunken gewesen. Allein im "CB" habe er achtzehn Gläser Bier, in der Gaststätte "Be" sechs Gläser Bier und im "Ve T@"' acht wläser Bier getrunken, Er habe nichts davon bemerkt, daß er parkende Fahrzeuge gestreift habe.
In den Darlegungen des Landgerichts dazu, daß sich der Angeklagte einer fahrlässigen Verkehrsgefährdung äurch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit’Fahren ohne Führerschein schuldig gemacht habe, heißt es u.a.: Der Angeklagte habe nach seinen eigenen Angaben vor Beginn seiner Fahrt in erheblichen Mengen alkoholische Getränke zu sich genommen gehabt, so daß er deswegen nicht in der Lage gewesen sei, den Wagen sicher zu führen. Das ergebe auch seine Fahrweise. Der Angeklagte habe sich auf der Straße in Schlangenlinien bewegt. Es bestehe aber kein Anlaß, den Ängeklagien "wegen Unzurechnungsfähigkeit als für sein Vernalten nicht verantwortlich anzusehen", Wenn er auch infolge Trunkenheit fahruntüchtig gewesen sei, so ergebe sich doch daraus, daß er seinen Wagen bis Essen-Werden habe führen können, in Übereinstimmung mit der Aussage der als Zeugin vernonmenen Hausgehilfin Marta Eng, "daß er nicht sianlos betrunken und damit unzurechnungsfähig war",
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Diese Ausführungen erwecken Zweifel, ob die Strafkammer den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches etwa irrig auf den Zustand einer bis zur Sinnlosigkeit gesteigerten Trunkenheit begrenzt hat und davon ausgegangen ist, nur ein derartiger Grad der Trunkenheit schließe die Schuldfähigkeit aus. Das wäre rechtsirrig. Bei sinnloser Trunkenheit entfällt in der Regel sogar die natürliche Handlungsfähigkeit, die in 5 51 Abs. 1 StGB nocht vorausgesetzt wird.
Die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte sei nicht sinnlos betrunken und "damit" nicht zurechnungsunfähig gewesen, weil er sein Fahrzeug noch bis Ep ViEB habe führen können, läßt ferner ersehen, daß die Strafkammer aus einer gewissen Zielstrebigkeit im Verhalten des Angeklagten Schlüsse auf die Nichtanwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB gezogen hat. Das aber steht in Widerspruch zu der mit den Ergebrissen der medizinischen Wissenschaft übereinstinmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofe. Planmäßiges unä& überlegtes Handeln schließt danach die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit keineswegs aus, Zwar spricht es für die Vermutung, daß der Täter die Tragweite seines Tuns erkannte. Aber es kann nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür angesehen werden, daß der Täter über die zur Unterlassung des Unrechts erforderlichen Willenskräfte verfügte, Gerade bei alkohoibedingten Bewußtseinsstörungen vermag im Einzeifalle noch ein gewisses Maß von Einsichtsfähigkeit vorzuliegen, die freie Willensbestimmung kann aber dadurch ausgeschlossen sein, daß infolge Alkcholeinfllusses die Hemmungen weggefallen sind, die den Täter in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten hätten (vel. schon BGHSt 1, 384, 385). Zielstrebiges Verhalten des Täters
steht mithin der Möglichkeit einer unter § 51 Abs. 1 StGB fallenden Aufhebung der Schuläfähigkeit nicht im Wage.
Die erörterten Nängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle 2 und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Dieses wird sich in der neuen Hauptverhandlung darüber schlüssig werden müssen, ob es selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, um die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, sofern es auf sie nach den nachfolgenden Ausführungen noch ankommen sollte, zuverlässig beantworten zu können, oder ob die Zuziehung eines Sachverständigen notwendig erscheint. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Ernitilung des Blutalkoholgshalts des Angeklagten auf Grund der vor der Tat von ihm genossenen Alkoholmenge geboten ist. Dabei werden die eigenen Angaben des Angeklagten darüber, soweit es irgendwie möglich ist, durch Zeugenvernehmungen zu überprüfen sein. Auch heute kann noch an Hand solcher Unterlagen der damalige Blutalkoholgehalt wenigstens annähernä berechnet werden. Dagegen haben die Aussagen von Zeugen über äas äußere Verhalten des Täters vor und nach der Tat im allgemeinen nur untergeordneten Beweiswert (BGH GA 1955,
269, 271)»
Weiter wird das Landgericht erforderlichenfalls noch in Betracht zu ziehen haben, ob, sofern äie Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht als gegeben anzusehen sinä, nicht § 51 Abs. 2 StüB anzuwenden ist, wie die Strafkammer dies im Fall 3 getan hat, der sich in derselben Nacht abspiulte. Gugebenenfalls wird das Landgericht zum
Ausdruck zu bringen haben, ob es von der ihm nach 5 51 Abs. 2
StGB zustehenien Ermächtigung Gebrauch macht, die Strafe nach
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äen Vorschriften über die Bestrafung Ges Versuchs zu mildern
su dieser Milderung liegt im allgemeinen bei solchen Angeklagten kein Anlaß vor, die trotz Kenntnis der enthemmenden wirkung des Alkobhols ihm auch dann in unvernünftigem Maß zusprechen, wenn die vefahr besteht, daß sie nach Genuß des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen.
Sollte sich allerdings, wofür der festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte enthalten könnte, ergeben, daß das Verschulden des Angeklagten sich nicht nur auf die Herbeiführung des Zustands des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB, sondern von vornherein auch auf die Begehung der in diesem Zustand verübten lat bezieht (vgl. dazu BGHSt 10, 247, 251), so wird aas Landgericht den Angeklagten unter Beachtung der in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze zu verurteilen und hinsichtlich des Verhältnisses der vorverlegten Schuld (actio libera in causa) zur Anwendung des § 330 a StGB BuHSt 2, 14, 17 ff zu berücksichtigen haben.
53. Auch die Verurteilung des Angeklagten im Falle 3 hat keinen rechtlichen Bestand.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden die Polizeibeamten ICE und Schi auf den Angeklagten aufmerksam, als dieser, nachdem er sich auf der Straße in Schlangenlinien bewegt hatte, einen für den öffentlichen Verkehr gesperrten Leinpfaä befuhr, Sie verfolgten ihn. Als sie sich dem Fahrzeug des Angeklagten schließlich auf 10 m genähert hatten, forderten beide Polizeibeamten gen Angeklagten durch Rufen und Zeigen von Haltezeichen zum Anhalten auf. Dieser beachtete aber die Weisungen der Polizeibeemten nicht, sondern fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf sie los. Sie konnten sich nur dadurch davor retten, überfahren zu wergen, daß sie schnell zur Seite sprangen. Einer der beiden ?olizeibeanten, Polizeihauptwachtmeister Sc, wurde
von dem Falrzeug des Angeklagten gestreift und kam zu Fall. Er gab einen Warnschuß unä vier gezielte Schüsse auf die Reifen des Wagens des Angeklagten ab. Dieser fuhr dennoch weiter, Schließlich prallte er mit hoher Geschwindigkeit gegen ein Eisengatter. Sein Wagen wurde total beschädigt. Der Angeklagte flüchtete aus dem Fahrzeug und konnte in der Duukelheit entkommen.
Die Strafkammer hat dieses Fahrverhalten des Angeklagten; n
als vorsätzliche Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Führerschein gewertet.
Die Verurteilung des Angeklagten nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StuB begründet das Landgericht damit, daß der Angeklagte mit seinem Wagen auf die beiden Polizeibeamten losfuhr. Damit habe der Angeklagte, so führt es aus, eine konkrete Gefahr für Leib unä Leben dieser Beamten geschaffen. benn diese hätten sich nur durch einen Sprung vor dem Überfahrenwerden retten können. Die Gemeingefahr sei darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte angetrunken und aus diesen Grunde fahruntüchtig gewesen sei. Er habe die beiden Beamten bemerkt und ihre Gefährduug gebilligt, also vorsätzlich gehandelt.
Diese Darlegungen siehen nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach hat derjenige keine Gemeingefahr verursacht, der nur bestimmten Menschen eine Gefahr bereitet, weil er es gerade auf sie abgesehen hat (vgl. BGHSt 14, 395, 398 ff; BGH NIW 60, 2302 Nr. 27). Dieser Fall liegt hier vor. Denn der Angriff des Angeklagten richtete sich gegen die Beamten, die im dienstlichen
Aufirage ihm gegenüber tätig wurden und dadurch für ihn
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aus der Undestimmtheit beliebiger Verkehrstsilnehmer heraustraten. Das aber ist der typische Fail einer sogenannten Individual- oder Sondergefahr (vgl. BGHSt 14, 395, 399). Die Gefährdung der Beamten trägt daher die Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht. Stünde rechtsbedenkenfrei fest, daß der Angeklagte unter dem Einfluß des genossenen Alkohols das Zisengatter, das er später anfuhr, als einen
in fremdem Eigentum stehender. bedeutenden Sachwert schuldhaft in uefahr gebracht hat, wäre jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Strassenverkehrsgefährdung unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt.
Indessen erwecken die Ausführungen der Strafkammer zur Nichtanwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB hier dieselben Zweifel wie im Falle 2, Denn. insoweit heißt es lediglich, der Angeklagte sei nicht "sinnlos betrunken! gewesen; seine Schuläfänigkeit sei wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschiossen. &s kann daher auf die ruchölichen Darlegungen des Senats zur Anwendbarkeit des § 51 StGB bei Behandlung des Falles 2 Bezug genommen werüen.
Somit ist das angefochtene £rkenntnis auch insoweit aufzuheben und an das Jandgericht zurückzuverweisen, als der Angeklagte im Falle 3 wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit anderen Vergehen verurteilt worden ist,
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer sich auch erneut mit der Frage zu befassen haben, ob das gesamte Verhalten des Angeklagten im Falle 3, seitdem er die Wirtschaft "VD Tas" verlassen hatte, auf einen selbständigen Willensentschluß zurückzuführen ist, Eine Begründung dafür fehlt im angefochtenen Urteil. bas Lanägericht wird
bei seiner Erörterung insoweit zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte möglicherweise schon vor Abstellung seines Wagens gegenüber der Gastwirtschaft "Vgguuuz> Te" entschlossen war, mit diesem nach Besuch des Lokals weiter-
zufahren.
Kommt die Strafkemmer aber wiederum zu dem Ergebnis, daß die Fahrt des Angeklagten nach seinem Aufenthalt in der Gastwirtschaft "VgEm> Tem" auf einen neuen selbständigen Willensentschluß zurückzuführen ist, so wird es das Verhalten des Angeklagten vor dem Aufenthalt in diesem Iokal von dem nach seinem Aufenthalt dort genau abzugrenzen haben. Der rechtlichen Würdigung des Falles 2 hat das Landgericht im angefochtenen Urteil nämlich auch das Verhalten des Angeklagten nach seinen Aufenthalt im "VD Tee" zugrunde gelegt, während es nach der Sachverhaltsdarstellung im Falle 2 damit abschließt, daß der Angeklagte in der Yastwirtschaft VB T@B' einkehrte und sein Fahrzeug an einer Tankstelle gegerüber dem Lokal abstellte,
Schließlich wird die Strafkammer, soweit es sich um die Verurteilung des Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht handelt, in 3etracht zu ziehen haben, daß der Verkehrsunfallflucht in aller fegel ein selbständiger Entschluß zugrunde liegts
4. Aus den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die Höhe der in Falle 1 verhängten Freiheitsstrafe durch die Verurteilungen des Angeklagten im Falle 2und 3 nicht beeinflußt worden ist. Somit bedarf es nur der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe,
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Im übrigen ist die Kevision zu verwerfen.
Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler