Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 24.05.1973 – 4 StR 157/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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FE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 1 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauzeichner Eberhard Anton TED aus
FEED, Sort geboren av GEN 1947,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
“Ir h
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Börtzler . als Vorsitzender, nn die Richter. am Bundesgerichtshof Mayr, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin GEB
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 15. September 1972 wird das Verfahren im Fall II 4 der Urteilsgründe (Tat begangen am
16. April 1971 in WIEN) eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schußwaffe ohne Waffenschein (Fall II 1), wegen Trunkenheit im Verkehr (Fall II 2), wegen falscher Verdächtigung (Fall II 2), _ wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen (Fälle II 3 a und II 4), wegen Widerstandes (Fall II 3 b), wegen Unfallflucht (Fall II 5) und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (Fall II 6)
zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Im übrigen hat sie keinen Erfolg.
I. Soweit der Angeklagte im Fall II 4 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, muß das Verfahren eingestellt werden, weil der Aburteilung dieser
Tat das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstand.
Wegen der nach den Feststellungen des Landgerichts vom Angeklagten am 16. April 1971 in Mannheim verlibten gefährlichen Körperverletzung hatte die Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht Mannheim erhoben und hatte dieses das Hauptverfahren am 27. September 1971 eröffnet. Auf Anregung des Amtsrichters hat die Staatsanwaltschaft sodann die Akten der Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main zugeleitet zum Zwecke der Verbindung des Verfahrens mit den dort gegen den Angeklagten anhängigen Strafsachen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Frankfurt/Main das Mannheimer Verfahren mit den bei ihm anhängigen Verfahren verbunden.
Das Strafverfahren wegen der Tat vom 16. April 1971 war bereits bei dem nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, 7 Abs. 1 StPO sachlich und örtlich zuständigen Amtsgericht Mannheim eröffnet und anhängig, als der Verbindungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt/Main vom 3. Januar 1972 erging. Die durch die Eröffnung des Hauptverfahrens begründete Zuständigkeit zur Aburteilung der Straftat hätte daher dem Amtsgericht Mannheim nur unter bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen entzogen werden dürfen, die hier nicht vorlagen. Das Landgericht Frankfurt/Main hat zwar das beim Amtsgericht Mannheim anhängige Verfahren mit dessen Zustimmung mit den bei ihm anhängigen Verfahren verbunden. Die Verbindung war indessen unwirksam, weil dafür nicht das Landgericht Frankfurt/Main, sondern der Bundesgerichtshof zuständig war. Wie der Senat in BGHSt 22, 232 dargelegt hat, betrifft § 13 Abs. 2 StPO nur die Verbindung von Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind. Soll auch die sachliche Zuständigkeit geändert werden,
so können nach § 4 Abs. 2 StPO die Strafsachen nur durch das gemeinsame obere Gericht, hier also den Bundesgerichtshof, verbunden werden. Das Landgericht Frankfurt/Main konnte die Mannheimer Sache auch nicht mit Zustimmung des Mannheimer Gerichts an sich ziehen. Sie konnte diesem nur durch Abgabe an ein Gericht gleicher Ordnung gemäß § 13 Abs. 2 StPO, durch Verbindung durch das gemeinsame obere Gericht gemäß § 4 StPO oder durch Verweisung gemäß § 270 StPO entzogen werden. Der unwirksame Verbindungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt/Main konnte den Übergang der Zuständigkeit auf dieses Gericht nicht bewirken, die Sache blieb beim Amtsgericht Mannheim anhängig. Die Verhandlung und Aburteilung durch das Landgericht Frankfurt/Main verletzte daher den Grundsatz, daß eine Straftat nicht gleichzeitig Gegenstand zweier Verfahren sein kann. Hieran ändert der Umstand nichts, daß hier das Landgericht, anders als
in dem Falı BGHSt 22, 232, das Verfahren wegen der Mannheimer Tat nicht nochmals eröffnet hat. Darauf, ob der Angeklagte rechtzeitig den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/Main erhoben hat, kommt es nicht an; denn es handelt sich hier nicht um die Frage der örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts, sondern um das Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit. Das Verfahren wegen des Mannheimer Falles ist daher einzustellen.
II. Die übrigen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
4. Die Rüge, bei dem Urteil hätten zwei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter mitgewirkt, nachdem das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei, ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebenen
Form erhoben, da in der Revisionsrechtfertigung der Inhalt des Beschlusses nicht mitgeteilt wird, mit dem das Landgericht die Ablehnungsgesuche verworfen hat. Die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Ablehnungsgründe lassen zudem erkennen, daß das Landgericht die Ablehnung mit Recht für unbegründet erklärt hat. Der vom Oberlandesgericht aufgehobene Aussetzungsbeschluß des Landgerichts war nicht geeignet, bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter zu erwecken.
Auch daß zugleich mit der Aussetzung eine weitere Anklage gegen den Angeklagten zugelassen worden ist, rechtfertigte nicht die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkerden Richter. Sollte das ursprüngliche Verfahren, wie die Revision behauptet, nur deswegen ausgesetzt worden sein, um mit ihm das neu eröffnete verbinden zu können, so wäre das eine zulässige Zweckmäßigkeitserwägung. Die weiteren in der Revisionsbegründung angeführten Gründe sind offensichtlich ungeeignet, die Ablehnung der Richter zu begründen (Ablehnung eines Fernsehgerätes unter Hinweis auf die Gewalttätigkeit des Angeklagten, Einholung eines Gutachtens zur Frage der Sicherungsverwahrung, Zulassung der Anklage vom 10. April 1972).
2. In der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist nicht vermerkt, daß der Zeuge Luidden Zeugeneid geleistet hat. Es ist daher davon auszugehen, daß er unvereidigt geblieben ist (§ 274 StPO). Das Landgericht hat gleichwohl seine Aussage als eidliche gewürdigt (UA S. 23). Im übrigen kann auf dem etwaigen Verfahrensfehler das Urteil nicht beruhen. Der Zeuge, ein Polizeibeamter, ist nach den Urteilsgründen nur über das Zustandekommen der belastenden Aussage der Zeugin Lin
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Vorverfahren und über die näheren Umstände ihrer Vernehmung gehört worden. Die Überführung des Angeklagten in dem betreffenden Fall beruht wesentlich auf den Aussagen anderer Zeugen. Es besteht nicht der geringste Anhalt dafür, daß der Polizeibeamte Lifg9 anders ausgesagt hätte, wenn er vereidigt worden wäre.
3, Die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit sind nicht dadurch verletzt,daß den Zeugen ED und Dr. StlBzur Gedächtnisstütze Vorhalte aus den von ihnen aufgenommenen Niederschriften über die Vernehmung des Zeugen REED im Ermittlungsverfahren gemacht wurden. Solche Vorhalte verbietet die Prozeßordnung nicht. Die daraufhin abgegebenen Erklärungen der Zeugen konnte das Gericht unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich die Zeugen nicht mehr an Einzelheiten der früheren Vernehmungen erinnern konnten, frei würdigen. Aus einem richterlichen Protokoll dürfen Vorhalte gemacht werden, auch wenn der Angeklagte und sein Verteidiger bei der seinerzeitigen Vernehmung nicht anwesend waren. Daß der Richter Dr. StB bei der Vernehmung des Zeugen Roi den § 69 StPO nicht beachtet hätte, wird widerlegt durch den in der Revisionsbegründung mitgeteilten Wortlaut der Vernehmungsniederschrift. |
4. Die Entscheidung des Landgerichts, die Zeugen Lig. Ka uni RoggiiB wegen Begünstigungsverdachts unvereidigt zu lassen, 1&ßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beglinstigungsverdacht ergab sich aus dem Verhalten der Zeugen in einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung, in welcher sie, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, ihre belastenden Aussagen abge-
schwächt oder erklärt haben, sich an nichts mehr zu erinnern. Unerheblich ist es dabei, aus welchen Beweggründen sich
die Zeugen so verhalten haben. Daß das Landgericht den Begriff des Begünstigungsverdachts verkannt hätte, ist nicht ersichtlich.
5. Den Zeugen Sch@B hat das Landgericht, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht für tatverdächtig gehalten. Daher mußte es ihn vereidigen.
6. Die "Verfahrensrüge", die sich mit der Aussage des Zeugen EEE vefaßt, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Würdigung dieser Aussage durch das Gericht, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen 1äßt.
III. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils läßt keine Rechtsfehler erkennen. Die am 20. Juli 1965 verhängte Jugendstrafe und die ihr zu Grunde liegende Tat brauchte das Landgericht bei der Strafzumessung nicht außer Acht zu lassen. Die Registervermerke über die in den Jahren 1969 und 1970 ausgesprochenen Strafen (UA S. 3) ermöglichen die Berücksichtigung der Jugendstrafe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 a und b, § 45 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 1 BZRG).
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IV. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 4 hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die zahlreichen übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Sie sind ersichtlich nicht von der Strafe für die Mannheimer Tat berührt.
Börtzler Mayr Hürxthal Salger Knoblich