Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 05.06.1986 – 4 StR 238/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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62 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 238/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Dieter RD zus SB, dort geboren am

wegen Betruges u.a.

62

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17. Dezember 1985 aufgehoben,

1. soweit darin die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Wiesbaden vom 2. November 1983 - 8 Js 26120/82 - verworfen worden ist; in diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt, die insofern entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt;

2. mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankenthal zurückverwiesen, die auch über die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht Frankenthal hat vom Landgericht Wiesbaden das dort anhängige Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts — Schöffengerichts - Wiesbaden vom 2. November 1983 - 8 Js 26120/82 - übernommen. Es hat die Berufung verworfen und den Angeklagten "unter Einbeziehung der Strafe" aus diesem Urteil wegen Betrugs in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt nit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Die Abgabe des Berufungsverfahrens durch das Landgericht Wiesbaden an das Landgericht Frankenthal war unwirksam. Die Übernahme des Verfahrens des Landgerichts Wiesbaden durch das Landgericht Frankenthal und die Verbindung zu dem dort anhängigen Verfahren konnte nicht gemäß § 13 Abs. 2 StPO erfolgen, da diese Vorschrift nur die Verbindung von Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind, betrifft (BGHSt 22, 232; BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 - 4 StR 157/73). Hier waren die Verfahren aber bei Gerichten verschiedener Ordnung anhängig gemacht worden: Der Angeklagte war wegen eines gegenüber dem Weingut "Free EEE vor Si mmmmn ' GEREEB Rein" in EEE begsangenen Betrugs beim Amtsgericht Wiesbaden angeklagt worden, während für die übrigen vom Landgericht Frankenthal abgeurteilten Fälle dieses als Gericht

erster Instanz tätig geworden ist. Mit der Übernahme des beim Amtsgericht Wiesbaden anhängig gemachten Verfahrens durch das Landgericht Frankenthal verband sich daher auch eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit. Da das Amtsgericht Wiesbaden nicht zum Bezirk des Landgerichts Frankenthal gehört, hätte die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO durch das gemeinschaftliche obere Gericht - also den Bundesgerichtshof - angeordnet werden müssen. Nachdem in der Sache des Amtsgerichts Wiesbaden allerdings bereits

ein Urteil erlassen worden war, konnte die Verbindung überhaupt nicht mehr erfolgen (BGHSt 19, 177, 178; 25, 51, 53).

Die Abgabe des Verfahrens durch das Landgericht Wiesbaden und der Verbindungsbeschluß des Landgerichts Frankenthal konnten daher den Übergang der Zuständigkeit auf dieses Gericht nicht bewirken; die Sache bleibt beim Landgericht Wiesbaden anhängig. Die Verbindung und Aburteilung durch das Landgericht Frankenthal verletzen den Grundsatz, daß eine Straftat nicht gleichzeitig Gegenstand zweier Verfahren sein kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 -— 4 StR 157/73). Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen; das Landgericht Wiesbaden muß das bei ihm anhängige Verfahren fortführen.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Mai 1986 wird Bezug genommen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-05/4-str-238-86#rd_6

Die übrigen Einzelstrafen werden durch die Aufhebung der im übernommenen Berufungsverfahren erkannten Strafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt. Jedoch kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, da das Landgericht die Strafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe ausdrücklich in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren einbezogen hat. Insoweit war die Sache zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankenthal zurückzuverweisen.

Hürxthal Knoblich RiBGH Goydke ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben.

Hürxthal Jähnke Meyer-Goßner