Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.04.1964 – 1 StR 471/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den Metzgermeister und Wurstgroßhändler Horst P EEEEEEEED cus IC 2: :E, geboren up: EB ine GE, Kr:. SCHE (CE), zur Zoit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs i. R.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, liovember 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibort als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Fischer Bundosrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Staatsamyalt Dr. > als Vertreter der Bundosanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt:
Dic Revision des Angoklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. April 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtomittels,
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Lardgericht hat den Angeklagten unter Freisprcchung im übrigen wegen Botruges im Rückfall in drei Füllen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus untor Anrochnung der Untersuchungshaft und zu ärci Geldstrafen in Höhe von jo 100,- DH, ersatzweise für je 10,- DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt.
Dice Revision des Angeklagten rügt dio Verletzung dos sachlichen Rochts. Sic hat keinen Erfolg.
Zu näheren Ausführungen gibt nur folgender Punkt Anlaß: Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall GCE> vogen Rückfallbetruges vorurteilt, weil er Frau Gi» durch Täuschung über soino Zahlungsfähigkeit zum Abschluß des notariollen Kaufvertrages vom 2, April 1962 über cin ihr gehöriges Grundstück veranlaßt habo. Dadurch sei ihr Eigentum an dem Grundstück erheblich gelockert worden, ohne daß sio oine gleichwertige Forderung gegen den Angeklogten erlangt habe, und somit eino einer Vermögensbeschüdigung gleichzuachtends Gefährdung ihres Vermögens eingetreten.
Dio Revision ist der Meinung, daß die Feststellungen des Lardgerichts eine solcho Vormögensgefährdung nicht ergäben. Der Angeklagte sei nicht als Eigentümer des verkauften Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden, Wach der Lebenserfahrung sci davon auszugehen, daß dic Eintragung des Angeklagten in das Grundbuch erst Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises habo erfolgen sollen.
enn komme allenfalls eine Verurtoilung wegen versuchten Betruges in Frage,
Die Strafkammer teilt den Inhalt des notariellon Grundstückskaufvertragos nicht mit. Das Urteil läßt also nicht erkennen, in welchem Verhältnis dic Zehlung des Kaufpreises durch den Angeklagten zu seiner Bintragung als zigentünor in das Grundbuch stchen sollte.
Zuar licgt bei einem erschlichenen Kaufvortrag dic Vermögensschädigung häufig schon im Abschluß dos Vertrages, nämlich dann, wenn mit Rücksicht auf dio Vermögensverhältnisse und dic innore Zinstollung des Täters die gegen ihn entstchende Forderung seinem Anspruch gegen den Vertragspertner nicht gleichwertig ist (BGHSt 16, 220, 221). Boi cinen Vertrage,bei dem dic Leistung Zug um Zug vereinbert wird, ist das aber grundsätzlich nicht der Fall. Erfüllt nämlich der Verkäufer bei einom Zug-um-Zug Gcschäft nur seino Vertragspflicht, so bekommt er entweder das Gold oder er behält den verkauften Gegenstand. Dio Gefahr, daß er entgegen dem Vertrag vorleistet, genügt nicht, um in dem Vortragsschluß schon eine Vormögensschädigung zu sehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. kärz 1962 - 5 StR 652/61).
Ob dieso für don Kauf beweglicher Sachen aufgestellten Grundsätze auch auf Grundstücksgeschäfte Anwendung finden können, kann jedoch offen bleiben. Denn dem Zusammenhang der Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß dio Verkäuferin dem Angeklagten in Erfüllung des Kaufvertragos bereits den Bositz an den Grundstück überlassen hatte.
Der Angeklagte wollte auf dem Grundstück CD einen Metzgoreibetrieb einrichten. Zu diesem Zweck ließ er dort alsbuld nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags am 2. April 1962 Umbauten ausführen, an denen der Gipsermeister Hgg von 4. April 1962 ab drci Wochen erbeitete, bis er die Arbeit infolge einer Anordnung der örtlichon Bauaufsichtsbehörde einstellen mußte; für dio kio dehin geleisteten Arbeiten verlangte er von dem Angeklagten einen Betrag von 4.,556,- DM.
In diesen ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts liegt auch die Feststellung, daß dic Verkäuferin dem Angeklagten den Besitz des verkauften Grundstücks unmittelbar nach dem Abschluß des Kaufvertrags überlassen hat, In der Überlassung des Besitzes lag nicht nur einog Vermögensgefährdung, sondern bereits eine Vermögensschädigung (BGHSt 16, 280, 281). Der Angeklagto ist mithin zutreffend wegen Betruges verurteilt.
Das weitere Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet. Auch eino Nachprüfung des Urteils auf Grund dor Sachrügae läßt keinen Rechtsfehlor zum Nachteil dos Angeklagten erkennen.
Die Rovision ist daher zu verwerfen,
Seibert Willms Fischer
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